Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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auswärtigen Behörde durch württembergische Beamte abgeholt werden sollte, von der 
württembergischen Grenzbezirksbehörde, und zwar soweit es sich um gerichtliche Gefangene 
handelt, von dem Amtsgericht, soweit polizeiliche Gefangene in Betracht kommen, von dem 
Oberamt zu übernehmen und gegebenenfalls an die zuständige Behörde des Bestimmungs- 
orts weiterzuleiten. 
Die über Friedrichshafen geführten Gefangenentransporte sind auch in diesen Fällen 
ohne Rücksicht darauf, ob es sich um gerichtliche oder polizeiliche Gefangene handelt, von 
der Hafendirektion zu übernehmen. 
8 66. 
Bei Transporten von Gefangenen, welche von einer auswärtigen (nichtwürttem- 
bergischen deutschen oder ausländischen) Behörde durch württembergisches Gebiet an 
eine andere auswärtige Behörde zu leiten sind (Durchführungen, Durchtransporte), finden 
die Bestimmungen der §§ 59 bis 65 entsprechende Anwendung, soweit nicht von den 
zuständigen württembergischen Ministerien im einzelnen Falle etwas anderes bestimmt 
wird. (Zu vergl. auch § 5 der K. Verordnung vom 17. Juni 1890, betreffend die Zu- 
ständigkeit und das Verfahren bei Anträgen auf Auslieferung von Verbrechern an das 
Ausland, Reg. Blatt S. 143.) 
Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat in einem Beschluß vom 
27. April 1873 sich dahin ausgesprochen hat, daß bei Durchführung gesetzlich zulässiger, 
mittels Transports erfolgender Ausweisungen auf Grund des § 3 Abs. 2 des Frei- 
zügigkeitsgesetzes die einzelnen Transportstationen der verschiedenen berührten Länder nur 
die Legitimationspapiere und die übernahmeerklärung der Heimatsbehörde, nicht aber die 
Rechtmäßigkeit der Ausweisungsmaßregel zu prüfen haben. 
IV. Transport geisteskranker Gefangener in eine Irrenanstalt und aus einer solchen. 
§ 67. 
Für die überführung geisteskranker oder auf ihren Geisteszustand zu beobachtender 
Gefangener in eine Irrenanstalt 
(zu vergl. § 81 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, Reichs-Gesetzblatt 
S. 253, § 49 Abs. 4 der Hausordnung für die Zuchthäuser, § 49 Abs. 4 der 
Hausordnung für die Landesgefängnisse, § 38 Abs. 3 der Hausordnung für das
	        
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