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denn, daß dieselben als unumgänglich notwendig ärztlich zugelassen werden. In
letzterem Falle ist dem besonderen Begleiter eine entsprechende schriftliche Be—
scheinigung des Arztes zuzustellen, deren Inhalt er dem ordentlichen Gefangenen-
begleiter mitzuteilen und die er mit der Einlieferungsurkunde an den ärztlichen
Leiter der betreffenden Irrenanstalt abzugeben hat. Ohne ärztliche Erlaubnis
ist die Anwendung von Zwangsmaßregeln auf der Reise nur dann zulässig, wenn
die Begleiter sich oder andere Personen gegen plötzliche Gewalttätigkeiten des
Gefangenen nicht anders zu schützen vermögen.
Jede Mißhandlung des Gefangenen ist den Begleitern ausdrücklich strengstens
zu untersagen.
4) Üiber die erfolgte Einlieferung des Gefangenen ist dem besonderen Begleiter
seitens des ärztlichen Leiters oder der Verwaltung der betreffenden Irrenanstalt
eine Bescheinigung auszustellen.
g 6s.
Hinsichtlich des Transports geisteskranker Gefangener aus einer Irrenanstalt finden
die Bestimmungen des § 67 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die im
Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter der Anstalt zu treffende Anordnung des Trans-
ports und die Bestimmung der Art seiner Ausführung (§ 67 Ziff. 2, 3) bei gerichtlichen
Gefangenen dem nächstgelegenen Amtsgericht, bei polizeilichen Gefangenen dem nächsten
Oberamt obliegt.
Die Verfügung des Justizministeriums vom 10. Oktober 1882, betreffend die Ent-
lassung der auf gerichtliche Anordnung oder aus Strafanstalten in die Staatsirrenan-
stalten eingelieferten Personen (Württ. Gerichtsblatt Bd. XX S. 452), bleibt mit Aus-
nahme der zur Aufhebung gelangenden Ziff. 3 unberührt (zu vergl. im übrigen auch
Ziff. 1 der Verfügung des Justizministeriums vom 19. Juli 1895, Amtsblatt S. 40).