Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Disziplinarstrafen und Fesselung. 
877. 
Hinsichtlich der Verhängung von Disziplinarstrafen und der Anlegung von Fesseln 
gegenüber Transportgefangenen in Oberamts= und Ortsgefängnissen sind bis auf weiteres 
die Bestimmungen des vierten und fünften Absatzes des Art. 3 des Landespolizeistraf- 
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1898 (Reg. Blatt S. 149) entsprechend 
anzuwenden. 
Visitationen der Transportgefängnisse. 
* 
Den zur Verwahrung von Transportgefangenen dienenden Gefängnissen oder Ge- 
fangenenzellen hat das Oberamt bei den allgemeinen Gefängnisvisitationen die nötige 
Aufmerksamkeit zuzuwenden und zu denselben nach Bedarf den Oberamtsarzt beizuziehen. 
Im übrigen wird auf nachstehende Vorschriften verwiesen: 
Ziff. 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. Januar 1838, 
betreffend die Erhaltung der Reinlichkeit in den Bezirkspolizei= und Stations- 
gefängnissen (Reg. Blatt S. 42); Ziff. 5 des Erlasses des Ministeriums des 
Innern vom 20. Oktober 1875, betreffend die ärztlichen Visitationen der Ge- 
meinden in Absicht auf Gesundheitspflege (Amtsblatt S. 317); § 6 Buchstabe a 
Ziff. 7 der Verfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die Medizinalvisitationen 
in den Oberamtsbezirken (Reg. Blatt S. 331); § 2 Ziff. 4, § 4 des Erlasses 
vom 13. September 1889, betreffend die ärztlichen periodischen Visitationen inner- 
halb des Stadtdirektionsbezirks Stuttgart in Absicht auf öffentliche Gesundheits- 
pflege (Amtsblatt S. 241); § 7 Ziff. 4, § 10 Ziff. 2 der Verfügung vom 
19. Januar 1892, betreffend die Vornahme der periodischen Gemeindevisitationen 
(Reg. Blatt S. 8).
	        
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