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C. Vorschriften für besondere Fälle.
Transport Fahnenflüchtiger und anderer Militärgefangener.
§ 101.
Entwichene deutsche Militärpersonen (Fahnenflüchtige und andere Militärgefangene),
welche angehalten worden sind, sind ohne Rücksicht auf den Truppenteil, dem sie ange-
hören, unter Einhaltung der württembergischen Vorschriften über den Gefangenentrans-
port an die nächste Militärbehörde, und zwar in der Regel durch Vermittlung des Ober-
amts, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgte, abzuliefern. (Zu vergl. Erlasse des Mi-
nisteriums des Innern vom 14. Oktober 1879, Amtsblatt S. 369, vom 19. Januar 1880,
Amtsblatt S. 18, und vom 3. Dezember 1885, Amtsblatt S. 363, ferner Verfügung der
Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen vom 30. Oktober 1896
betreffend die Mitwirkung der Grenzaufsichtsbeamten bei der Ermittlung und Festnahme
von Fahnenflüchtigen, Reg. Blatt S. 251.)
Die Kosten, welche durch die Bewachung, Verpflegung und den Transport Militär-
gefangener bis zur Ablieferung an die nächste Militärbehörde bei den Bezirks= oder Orts-
polizeibehörden entstehen, sind ohne Ersatz aus Militärfonds von der Staatskasse —
Ministerialkasse des Innern — zu tragen.
Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Fällen der §§ 181, 184 der Militärstrafgerichts-
ordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzblatt S. 1189) sowie in den Fällen der
Ziff. III Bb der Anlage 3 zur Wehrordnung bei den Polizeibehörden etwa erwachsenen
Kosten.
Der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 20. Mai 1881, betreffend die Kosten
der Strafvollstreckung gegen Personen des Beurlaubtenstandes (Amtsblatt S. 150), bleibt
unberührt.
Auslieferungen.
8 102.
Die Fälle, in denen bei den Polizeibehörden Transportkosten durch Auslieferung von
Personen, welche zu den polizeilichen Gefangenen gehören, an das Ausland oder durch
Durchführung eines von seiten einer anderen (deutschen oder ausländischen) Regierung
an eine ausländische Regierung auszuliefernden polizeilichen Gefangenen durch württem-