Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

164 
bergisches Gebiet entstehen, werden im allgemeinen nicht häufig sein. Gegebenenfalls sind 
die Bestimmungen des 88 Abs. 1 und des § 9 der K. Verordnung vom 17. Juni 1890, 
betreffend die Zuständigkeit und das Verfahren bei Anträgen auf Auslieferung von Ver- 
brechern an das Ausland (Reg. Blatt S. 143), in der Fassung der K. Verordnung vom 
22. Dezember 1902 (Reg. Blatt S. 601), und der daselbst aufgeführten weiteren Vor- 
schriften — zu vergl. auch den Erlaß des Ministeriums des Innern vom 27. April 1878, 
betreffend die Kosten der Auslieferung österreichischer Militärpflichtiger und Deserteure 
(Amtsblatt S. 118)7) — zu baachten. 
Sind die Auslieferungs= oder Durchführungskosten von einer anderen Regierung zu 
erstatten, so ist für den Transport des Gefangenen auf der Eisenbahn dann, wenn die 
Beförderung mittelst des Gefangenenwagens erfolgt, hiefür neben dem Ersatz des etwaigen 
Verpflegungsaufwands der für den Gefangenen zu berechnende Preis einer Fahrkarte 
III. Klasse für die betreffende Eisenbahnstrecke anzurechnen, während dann, wenn die Aus- 
lieferung oder Durchführung nicht mittelst des ordentlichen Gefangenenwagens, sondern 
durch besonderen Transport auf der Eisenbahn stattfindet, außer dem Ersatz des Fahr- 
gelds III. Klasse für den Gefangenen auch der Ersatz der Fahrtaxe III. Klasse hin und 
zurück und der etwaigen Gebühren des Begleiters in Aufrechnung zu kommen hat. Letz- 
teres hat auch dann zu geschehen, wenn einem in dem ordentlichen Gefangenenwagen zu 
befördernden Gefangenen ein weiterer besonderer Begleiter neben der regelmäßigen Be- 
gleitmannschaft des Gefangenenwagens beigegeben werden muß. 
Soweit erforderlich wird anläßlich der Entscheidung über den Auslieferungs= oder 
Durchführungsantrag in der Ministerialinstanz zugleich Anordnung wegen der Kosten ge- 
troffen werden. 
Ebenso wird für den Fall der Auslieferung eines polizeilichen Gefangenen von einer 
ausländischen Regierung nach Württemberg, sowie der Durchführung eines vom Ausland 
an eine andere deutsche Regierung auszuliefernden Gefangenen seitens des Ministeriums 
des Innern wegen der Kosten an die ihm unterstellten Behörden die etwa erforderliche 
Weisung ergehen. 
*) In Zeile 8 dieses Erlasses hat übrigens das Zitat statt „2. Juli 1865“ zu lauten: „2. Juli 1863.“7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.