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treffend die Entlassung der auf gerichtliche Anordnung oder aus Strafanstalten
in die Staatsirrenanstalten eingelieferten Personen (Württ. Gerichtsblatt Bd. XX
S. 452);
der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 16. November 1885, betreffend
die Vorschriften in Betreff der Begleitung von Gefangenen durch bürgerliche
Gefangenenbegleiter (Amtsblatt S. 337);
der Erlaß des Ministeriums des Innern, betreffend den Gefangenentransport
nach Bretten, vom 18. Oktober 1895 (Amtsblatt S. 411);
die Vorschriften über den Gefangenentransport auf der Eisenbahn für die
K. Oberämter, die K. Hafendirektion Friedrichshafen, die Ortspolizeibehörden
und die Landjäger vom 25. Januar 1899 (Bekanntmachung des Ministeriums des
Innern vom gleichen Tage, Amtsblatt S. 25);
§ 3 der Dienst= und Hausordnung für die amtsgerichtlichen Gefängnisse vom
4. März 1899 (Reg. Blatt S. 162);
die Verfügung des Justizministeriums vom 26. Juli 1902, betreffend die
Fesselung von Transportgefangenen (Amtsblatt S. 132);
der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 2. August 1902 in demselben
Betreff (Amtsblatt S. 350).
Wo in anderen noch geltenden Bestimmungen auf die in vorstehendem außer Wirkung
gesetzten Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Ver-
fügung an deren Stelle.
§ 113.
Der § 35 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1882,
betreffend das Verfahren nach üüberweisung verurteilter Personen an die Landespolizei-
behörde, insbesondere die Unterbringung solcher Personen in einem Arbeitshaus (Reg.-
Blatt S. 60), erhält folgende Fassung:
„Kann ein Eingewiesener, z. B. weil er in Untersuchungshaft zu verbringen oder
auszuweisen ist, nicht frei entlassen werden, so erfolgt seine Entlassung aus dem Arbeits-
haus durch Übergabe an das Amtsgericht oder an das Oberamt am Sitz des Arbeits-
hauses. Diesen Behörden liegt alsdann die Einleitung des weiter Erforderlichen ob.“
Stuttgart, den 21. März 1903.
Breitling. Pischek.