Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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HBekanntmachung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Ausführung des Schlachtoirh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900. 
Vom 15. April 1903. 
Die nachstehenden, in der Nr. 14 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1903 
veröffentlichten Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 27. März 1903, betreffend: 
a) die Abänderung der Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem Schlachtvieh- 
und Fleischbeschaugesetze, 
b) die Ergänzung der Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer, 
I) die Abänderung des Verzeichnisses der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das 
in das Zollinland eingehende Fleisch, 
werden zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 15. April 1903. 
Pischek. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. Vom 27. März 1903. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fileisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 547) über die Behandlung des Fleisches von 
schwach trichinösen und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Schweinen beschlossen, was folgt: 
J. 
Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus 
den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln 
zu untersuchenden Präparaten in nicht mehr als 8 Präparaten Trichinen festgestellt werden, gelten 
als schwach trichinös. 
Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich anzusehen. 
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch Kochen oder 
Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen gestattet. Bei der Anwendung dieser Ver- 
fahren sind die Vorschriften im § 39 der Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in Stücken von nicht über 
10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden in kochendem Wasser gehalten werden muß. 
In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht mehr als 8 von den
	        
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