Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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d. die Stelle, bei welcher die Voranschläge, Pläne und die Vergebungsbedingungen 
eingesehen werden können; 
c. der Preis der Auszüge, der Zeichnungen, Bedingungen u. s. w. und die Gelegen- 
heit für deren Einsichtnahme und Bezug derselben. 
Die Auslagen für die Bekanntmachungen werden von der ausschreibenden Behörde 
getragen. 
3. Bestimmung des Tags der Eröffnung der Angebote. 
Um den Bewerbern die notwendige Zeit zur sachgemäßen Vorbereitung der Angebote 
zu gewähren, ist — vorbehältlich einer durch besondere Umstände gebotenen größeren 
Beschleunigung — die Verhandlung betreffend die Eröffnung bei kleineren Arbeiten und 
leicht zu beschaffenden Lieferungen unter Bestimmung einer Frist von 14 Tagen, bei 
größeren Arbeiten und schwieriger zu beschaffenden Lieferungen einer solchen von 
4—6 Wochen, je gerechnet vom Tag des Erscheinens der Bekanntmachung, anzuberaumen. 
4. Zuschlagsfrist. 
Die Zuschlagsfristen sind in allen Fällen, insbesondere aber bei Lieferung solcher 
Materialien, deren Preise häufigen Schwankungen unterliegen, möglichst kurz zu bemessen. 
Sie dürfen den Zeitraum von 14 Tagen oder, wenn die Genehmigung höherer 
Instanzen einzuholen ist, von 4 Wochen in der Regel nicht überschreiten. 
5. Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen. 
Den öffentlichen Ausschreibungen sind die durch das Gewerbeblatt je von 3 zu 
3 Jahren bekannt zu machenden Bestimmungen zu Grund zu legen. In den Aus- 
schreibungen selbst ist auf diese Bekanntmachungen zu verweisen. 
Für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung werden allgemeine Vertrags- 
bedingungen aufsgestellt. 
Auf das Verfahren bei engeren Verdingungen finden diese Vorschriften mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Auszüge aus den Verdingungsanschlägen, 
für die Zeichnungen, Bedingungen (II, 2), welche den zur Bewerbung aufgeforderten 
Unternehmern zugestellt werden, eine Erstattung von Kosten nicht beansprucht wird.
	        
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