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Die erforderlichen Beträge sind durch den Hauptfinanzetat unter Einrechnung der
für eine vertragsmäßige Tilgung von Staatsschulden bestimmten Summen bereit zu
stellen. Soweit die vertragsmäßigen Tilgungsbeträge den in Abs. 1 bestimmten Tilgungs-
betrag übersteigen, bleibt es bei den vertragsmäßigen Tilgungsbeträgen.
Art. 2.
Ergibt sich nach der Jahresrechnung ein überschuß des Staatshaushalts, so sind
im folgenden Rechnungsjahr neben der nach Art. 1 erfolgenden Tilgung zwei Fünftel
des Überschusses zur Schuldentilgung bezw. Verrechnung auf verwilligte Anlehen zu
verwenden.
Art. 3.
Der Art. 1 des Gesetzes vom 4. September 1853, betreffend die Abänderung einiger
Bestimmungen des revidierten Staatsschuldenstatuts vom 22. Februar 1837 (Reg. Blatt
S. 359), ist aufgehoben.
Umwandlung des 4 prozentigen Staatsanlehens von 1891/92.
Art. 4.
Die Schuldverschreibungen des #prozentigen Staatsanlehens von 1891.92 können
zur baren Heimzahlung im Wege der außerordentlichen Tilgung gekündigt werden.
Art. 5.
Ehe die Kündigung (Art. 1) erfolgt, ist den Staatsgläubigern die Umwandlung
der Schuldverschreibungen in nach Art. 1 und 2 tilgbare 3 1/ prozentige Schuldverschrei-
bungen mit der Wirkung anzubieten, daß das Angebot als angenommen gilt, wenn nicht
binnen einer zu bestimmenden Frist eine schriftliche gegenteilige Erklärung bei der Staats-
schuldenkasse in Stuttgart unter Vorlegung der Schuldverschreibungen abgegeben wird.
Die vorgelegten Schuldverschreibungen werden mit einem amtlichen Vermerk versehen.
Für Schuldverschreibungen, bezüglich welcher eine solche Erklärung nicht abgegeben
wird, kann nur die Umwandlung in nach Art. 1 und 2 tilgbare 3½ prozentige Schuld-
verschreibungen beansprucht werden (vergl. übrigens Art. 8).