Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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ebenfalls vor dem Ablauf der Frist eingesandt werden und derartig bezeichnet 
sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören; 
I. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen von Fabrikaten. 
Nicht ausgeschlossen sind Angebote, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während 
einer kürzeren als der in der Ausschreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot 
gebunden halten zu wollen. 
Diejenigen Bewerber, welche der die Arbeit oder Lieferung vergebenden Stelle nicht 
bekannt sind, haben den Angeboten obrigkeitliche Zeugnisse über den Besitz der zur Aus- 
führung der Arbeit oder Lieferung erforderlichen Mittel, sowie Zeugnisse aus neuerer 
Zeit über Geschäftstüchtigkeit und Erfahrung in den zu vergebenden Arbeiten beizuschließen. 
8. Wirkung des Angebots. 
Die Bewerber bleiben an ihr Angebot von dessen Eintreffen bis zum Ablauf der 
in der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagsfrist oder der in ihrem Angebot bezeichneten 
kürzeren Frist gebunden. 
Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für sie 
daraus entstehenden Verbindlichkeiten den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Ortes, 
an welchem die Verwaltung, für welche die Ausschreibung erfolgt, ihren Sitz hat. 
9. Eröffnung der Angebote. 
Zu der Verhandlung, betreffend die Eröffnung der Angebote, haben nur die Be- 
werber und deren Bevollmächtigte Zutritt. 
Die eingegangenen Angebote werden in der Verhandlung eröffnet und — mit Aus- 
nahme der darin enthaltenen Angaben über Bezugsquellen — verlesen. 
Uber den Gang der Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, worin die An- 
gebote unter dem Namen der Bewerber und dem Datum anzuführen sind. 
Die Angebotsschreiben selbst werden dem Protokoll beigefügt und von den die Ver- 
handlung leitenden Beamten mit einem entsprechenden Vermerk versehen. 
Eine Veröffentlichung der Angebote sowie des Protokolls ist nicht statthaft. 
Sofern die Feststellung des annehmbarsten Gebots (vgl. unten 10) besondere Ermitt- 
lungen nicht erfordert und der die Verhandlung leitende Beamte zur selbständigen Ent-
	        
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