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Hhausordnung
für die
Landesgefängnisse
nebst der
Hausordnung für die Abtheilung der jugendlichen Gefangenen an der
Strafanstalt für weibliche Gefangene in Gotteszell.
Vom 4. März 1899.
Erster Abschnitt.
Aufnahme, Unterbringung und Bewachung der Gefangenen.
I. Aufnahme der Gefangenen.
S. 1.
Die Aufnahme von Gefangenen in die Anstalt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Verf# 4
der Strafvollstreckungsbehörde (Einlieferungsschein). Zu vergl. Verfügungen des Justizministerin# un
betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen vom 26. S'ns
tember 1879 (Reg. Blatt S. 365), §. 5, und vom 22. November 1890 (Amtsblatt des Jastizmund
steriums S. 79), Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens vom 17. De emnen
1879, betreffend den Vollzug militärgerichtlich erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen *
hörden, Reg. Blatt S. 478, 8. 4. **
Jeder neu eingelieferte Gefangene ist dem Vorstand der Strafanstalt vorzuführen, welche.
sofort, wenn sich bei Prüfung der Einlieferungspapiere und der Identität der Person kein Gr.
zur Verweigerung der Aufnahme ergibt, die Aufnahme des Eingelieferten in die Strafa# un
ausspricht. stal: