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I. Als ordentliches Verpflegungsgeld sind für die inländischen Pfleglinge in den
Staatsirrenanstalten nachstehende Beträge zu entrichten:
1) in der ersten Klasse jährlich 1260 bis 1600 4.
2) „ „ zweiten „ „ 760 „ 1000 —
3) „ „ dritten „ „ ...... .··.450--6.
II. Das ordentliche Verpflegungsgeld der dritten Klasse ist
1) für inländische Pfleglinge, wenn der volle Betrag des Verpflegungsgeldes aus
dem Vermögen des Kranken und von dessen ernährungspflichtigen Angehörigen
nach den hierüber zu gebenden Nachweisen nur mit Mühe aufgebracht werden
kann,
2) für Pfleglinge, welche von einem inländischen Armenverband oder von einer
inländischen öffentlichen--Kasse ganz oder zum größeren Teil zu unterhalten sind,
in der Regel auf den Betrag von jährlich 300 /f zu ermäßigen.
III. Das Verpflegungsgeld der dritten Klasse kann für die in Ziffer II bezeich-
neten Kranken unter den Betrag von 300 festgesetzt und nötigenfalls bis auf jährlich
150 J ermäßigt werden, wenn genügende Nachweise dafür geliefert werden,
daß auch die Entrichtung eines jährlichen Betrags von 300 .4 aus dem Ver-
mögen des Kranken und durch ernährungspflichtige Angehörige im Mißverhältnis
zu den vorhandenen Mitteln stehe,
oder daß die Vermögensverhältnisse der zahlungspflichtigen Armenverbände
oder öffentlichen Kassen’besonders ungünstig seien,
oder daß die Verpflegungskosten ganz oder zum größeren Teil durch Gaben
der Privatwohltätigkeit bestritten werden.
IV. Auf die in die Staatsirrenanstalten bereits aufgenommenen Pfleglinge der in
Ziffer Ibis III bezeichneten Kategorien finden die neuen Vorschriften in der Weise An-
wendung, daß mit Wirkung vom 1. Juli d. J. an
1) die Verpflegungsgelder in der ersten und zweiten Klasse in den Heil= und Pfleg-
anstalten Weissenau und Zwiefalten mindestens auf den Betrag von 1260 J bezw.
760 ¾ festzusetzen sind,