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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schnlwesens,
betreffend Ändernngen in der Organisation der höheren Schulen. Vom 21. Juli 1903.
Um eine gleichmäßigere Organisation der gymnasialen, realgymnasialen und realistischen
Lehranstalten unter Annäherung an die in anderen deutschen Staaten bestehenden Ein-
richtungen herbeizuführen, wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des
Königs vom 18. Juli d. Is. nachstehendes angeordnet:
1) Der ordentliche Lehrgang der Gymnasien, Realgymnasien und realistischen. Voll-
anstalten umfaßt 9 Jahresklassen, 5 untere und 4 obere, die als erste bis neunte
Klasse gezählt werden.
2) An denjenigen Lehranstalten, welche bisher 6 untere Jahresklassen umfaßt haben,
wird die unterste als Vorklasse abgetrennt. Sie bleibt jedoch vorerst mit der
betreffenden Anstalt verbunden und dem Vorstand derselben unterstellt. Ihre
spätere Verbindung als obere Elementarklasse mit einer bestehenden Elementar-
schule ist nicht ausgeschlossen.
3) Präzeptors= und Reallehrersstellen sind künftig die Hauptlehrstellen an der
Vorklasse und an der untersten Klasse aller mehrklassigen höheren Schulen,
wobei die Anstellung von Präzeptoren und Reallehrern an der zweiten Klasse
der größeren Anstalten für den Bedarfsfall vorbehalten bleibt.
4) Die Bezeichnungen „Lyceum“ und „Reallycenm", die bisher für gymnasiale und
realgymnasiale Anstalten mit 1 oder 2 Oberklassen üblich waren, werden durch
die Bezeichnungen „Progymnasium“ und „Realprogymnasium“ ersetzt.
Was die realistischen Anstalten betrifft, so werden die neunklassigen Schulen
als „Oberrealschulen“, alle übrigen als „Realschulen“ bezeichnet.
5) Vorstehende Bestimmungen treten mit Beginn des Schuljahrs 190 3/04 in Kraft.
Stuttgart, den 21. Juli 1903.
Weizsäcker.
Gedruckt in der BAuchdruckerei Chr. Schenufele in Stuttgart.