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gramm wiegen und müssen änßerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor ent-
haltend“ und mit „oben“ bezeichnet sein.
Roter (amorpher) Phosphor ist in gut verlötete Blechbüchsen, welche in starke Kisten
mit Sägespänen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilo-
gramm wiegen und müssen äußerlich als „roten Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein.
VII. Buchersche Feuerlöschdosen dürfen nur in blechernen Hülsen befördert werden.
Diese Hülsen müssen in Kistchen eingestellt werden, welche höchstens 10 Kilogramm fassen
und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen sodann in größere, gleich-
falls mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden.
VIII. Falls die in den Ziffern II und 1lI aufgeführten Chemikalien in Mengen von
nicht mehr als 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit-
einander als mit andern, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuer-
gefährlichen Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen
dabei in dicht verschlossenen Glas= oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl,
Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein.
Die rote rauchende Salpetersäure darf in der gleichen Menge und in der gleichen
Weise nur mit gleichen Mengen andrer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, und
mit andern, weder zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen
Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden.
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit andern, weder
zu den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen
Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in
dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstückes
in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Substanzen
fest eingebettet ist.
Die Vereinigung von Phosphor und Bucherschen Feuerlöschdosen mit anderen
Gegenständen zu einem Frachtstücke ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft.
IX. Die in den Ziffern II bis Vill genannten Behälter (Gefäße aus Metall, Fässer,
Kisten, Kübel, Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder aneinander
stoßen noch herabfallen können.
X. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck,
auf Schiffen, welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden.