Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Gesetz, 
betreffend die Entschädigung der Gemeinderatemikglieder. Vom 24. Juli 1903. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Giültigkeitsdauer des Gesetzes vom 9. Oktober 1901, betreffend die Ent- 
schädigung der Gemeinderatsmitglieder (Reg. Blatt S. 285), wird bis zum Ablauf des 
Jahres 1906 verlängert. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 24. Juli 1903. 
Wilhelm. 
Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
Oesetz, 
betreffend die Aussicht über die höheren Mädchenschalen. Vom 27. Juli 1903. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die nächste Aufsicht über die höheren Mädchenschulen im Sinne der Art. 1 und 2 
des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und 
Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen, sowie die Aufsicht über die letzteren (Reg. Blatt 
S. 291), wird der Oberstudienbehörde übertragen.
	        
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