Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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82. 
Die Kulturinspektionen haben namentlich die Aufgabe: 
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C. 
Anregung zur Ausführung von Kulturunternehmungen, wie Urbarmachung von 
Grundstücken, Ent= und Bewässerungen von Ländereien, Moorkulturen, Bach- 
korrektionen, Feldbereinigungen und Feldweganlagen, Aufforstung kahler Steil- 
hänge r2c. 2c#. zu geben und Gemeinden, Genossenschaften und Private hierüber 
zu beraten; 
Gutachten, Pläne und Kostenvoranschläge über derartige Unternehmen, welche, 
sei es auf Grund der bestehenden Gesetze, sei es im Weg der lübereinkunft 
der Beteiligten zu stande kommen, auszuarbeiten und bei deren Vorbereitung 
und Ausführung mitzuwirken; 
". eine ständige Aufsicht über die unter Mitwirkung der Centralstelle und ihrer 
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Organe ausgeführten Meliorations= und Feldbereinig Ernehmen auszuüben: 
Gutachten in Meliorationsangelegenheiten an Behörden und landwirtschaftliche 
  
Vereine abzugeben; 
die Ausbildung von Kulturtechnikern zu übernehmen. 
Die Tätigkeit der Kulturinspektionen im einzelnen wird durch eine besondere 
Dienstanweisung geregelt. 
83. 
Die Kulturinspektionen stehen unmittelbar unter der Dienstaufsicht der Central= 
stelle für die Landwirtschaft, Abteilung für Feldbereinigung. Dieser wird ein kultur- 
technischer Kollegialrat als weiteres ständiges Mitglied beigegeben. 
Die Vorstände der Kulturinspektionen werden aus der Zahl der höher geprüften 
Ingenieure entnommen. 
Den Kulturinspektionen wird die erforderliche Anzahl von Hilfskräften (Regierungs- 
baumeister, Geometer-Kulturtechniker und Kulturaufseher) beigegeben. 
Stuttgart, den 29. Juli 1903. 
Pischek.
	        
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