Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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pflegen. In den Verträgen sind nicht nur die Pflichten, sondern auch die entsprechenden 
Rechte der Unternehmer zu verzeichnen. 
Im einzelnen. 
1. Zahlung. 
Nach Vollendung der Arbeit oder der Lieferung ist die Abnahme und Zahlung mög- 
lichst zu beschleunigen. 
Verzögert sich die Zahlung infolge der notwendigen genauen Feststellung des Ge- 
leisteten oder Gelieferten, oder erstreckt sich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, 
so sind angemessene Abschlagszahlungen zu bewilligen. 
Abschlagszahlungen haben sich auf die ganze Höhe des jeweilig verdienten Guthabens 
zu erstrecken. 
Ist die genaue Feststellung des Umfangs und der Güte des Geleisteten ohne weit- 
läufige Ermittlungen nicht angängig, so sind Abschlagszahlungen bis zu demjenigen Be- 
trag zu leisten, welchen der abnehmende Beamte nach pflichtmäßigem Ermessen zu ver- 
treten vermag. 
Zur Verstärkung der Sicherheit dürfen Abschlagszahlungen nur insoweit einbehalten 
werden, als bereits Ansprüche gegen den Unternehmer entstanden sind, für welche die in 
der Sicherheit gebotene Deckung nicht ausreicht. 
Auf Antrag der Unternehmer sind Zahlungen an sie durch Vermittlung der Reichs- 
bank zu leisten. 
2. Sicherheitsleistung. 
Bei der Entscheidung darüber, ob Sicherheitsleistung verlangt, in welcher Höhe die 
Sicherheit bemessen und ob die Sicherheit auch während der Gewährfrist ganz oder teil- 
weise einbehalten werden soll, ist über dasjenige Maß nicht hinauszugehen, welches ge- 
boten ist, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren. 
Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als 5 % der Vertragssumme zu be- 
messen. 
Wenn die Vertragssumme 5000 x nicht erreicht oder die zu hinterlegende Sicher- 
heit den Betrag von 250 / nicht erreichen würde, so soll in der Regel auf Sicherheits- 
leistung überhaupt verzichtet werden.
	        
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