Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 2. 
Einkommensteuerpflichtig sind ferner, wenn sie in Württemberg ihren Sitz haben: 
. die juristischen Personen jeder Art, insbesondere: 
1) die rechtsfähigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; 
2) die rechtsfähigen Stiftungen; 
3) die rechtsfähigen Vereine der §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
4) die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berg- 
gewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die Erwerbs- 
und Wirtschaftsgenossenschaften, letztere auch wenn sie nicht eingetragene 
Genossenschaften sind; 
sowie, soweit hierunter nicht begriffen, 
II. Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl. 
Die Bestimmungen in Art. 1 Abs. 5 und 6 finden auch auf vorstehende Fälle 
Anwendung. 
1— 
Art. 3. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen 
der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 
a. aus dem in Württemberg gelegenen Grund= und Gebäudebesitz und aus daselbst 
betriebenen Gewerben; 
b. aus den von der württembergischen Staatskasse bezahlten Besoldungen, Warte- 
geldern, Ruhegehalten, Pensionen und Unterstützungen. 
Die Bestimmung in Abs. 1 lit. a findet auch auf die in Art. 2 genannten Steuer- 
pflichtigen Anwendung. 
Auch unterliegen Reichsangehörige, welche, ohne im Deutschen Reich oder in einem 
deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz zu haben, sich im Auslande aufhalten, sowie Aus- 
länder der Einkommensteuer mit dem Einkommen an Besoldungen, Wartegeldern, Ruhe- 
gehalten, Pensionen und Unterstützungen, welche von anderen württembergischen öffent- 
lichen Kassen als der Staatskasse bezahlt werden, desgleichen mit dem Einkommen aus 
Kapitalvermögen, welches von einer seitens eines württembergischen Vormundschafts= oder 
Nachlaßgerichts angeordneten Vormundschaft oder Pflegschaft verwaltet wird. 
Ausländer unterliegen ferner der Einkommensteuer ohne Rücksicht auf die Dauer
	        
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