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Art. 2.
Einkommensteuerpflichtig sind ferner, wenn sie in Württemberg ihren Sitz haben:
. die juristischen Personen jeder Art, insbesondere:
1) die rechtsfähigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
2) die rechtsfähigen Stiftungen;
3) die rechtsfähigen Vereine der §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4) die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berg-
gewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften, letztere auch wenn sie nicht eingetragene
Genossenschaften sind;
sowie, soweit hierunter nicht begriffen,
II. Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl.
Die Bestimmungen in Art. 1 Abs. 5 und 6 finden auch auf vorstehende Fälle
Anwendung.
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Art. 3.
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen
der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen
a. aus dem in Württemberg gelegenen Grund= und Gebäudebesitz und aus daselbst
betriebenen Gewerben;
b. aus den von der württembergischen Staatskasse bezahlten Besoldungen, Warte-
geldern, Ruhegehalten, Pensionen und Unterstützungen.
Die Bestimmung in Abs. 1 lit. a findet auch auf die in Art. 2 genannten Steuer-
pflichtigen Anwendung.
Auch unterliegen Reichsangehörige, welche, ohne im Deutschen Reich oder in einem
deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz zu haben, sich im Auslande aufhalten, sowie Aus-
länder der Einkommensteuer mit dem Einkommen an Besoldungen, Wartegeldern, Ruhe-
gehalten, Pensionen und Unterstützungen, welche von anderen württembergischen öffent-
lichen Kassen als der Staatskasse bezahlt werden, desgleichen mit dem Einkommen aus
Kapitalvermögen, welches von einer seitens eines württembergischen Vormundschafts= oder
Nachlaßgerichts angeordneten Vormundschaft oder Pflegschaft verwaltet wird.
Ausländer unterliegen ferner der Einkommensteuer ohne Rücksicht auf die Dauer