25
Sicherheiten bis zu 500 können durch Einbehaltung von Abschlagszahlungen ein-
gezogen werden. «
Die Sicherheitsleistung hat zu erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 232
Abs. 1, 233, 234 Abs. 1 und 2, 235 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ob Wert-
papiere zum vollen Kurswert angenommen und ob und unter welchen Voraussetzungen
eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft, durch Sparkassenbücher oder durch Wechsel als
genügend erscheint, ist dem Ermessen der Verwaltung überlassen.
Die Zinsscheine der als Sicherheit übergebenen Wertpapiere für denjenigen Zeitraum,
während dessen voraussichtlich die Arbeit oder Lieferung noch in der Ausführung begriffen
sein wird, können in den geeigneten Fällen den Unternehmern belassen werden, die Er-
neuerungsscheine sind dagegen regelmäßig mit einzufordern. Verlosungen werden nicht
überwacht.
Bar gestellte Sicherheiten werden nicht verzinst.
Die Sicherheit ist innerhalb 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags zu leisten,
widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
zu verlangen.
Die Rückgabe der Sicherheit hat, nachdem die Verpflichtungen, zu deren Sicherung
dieselbe gedient hat, sämtlich erfüllt sind, ohne Verzug zu erfolgen.
3. Mehr= und Minderaufträge.
Bei Bauarbeiten findet ein Anspruch der vergebenden Behörde auf Mehrleistungen
um die Vertragspreise nur soweit statt, als der Geldbetrag der einzelnen Mehrleistung
nach dem Vertragspreise 10 % des Uberschlagsbetrags nicht übersteigt. Ergeben sich
Minderleistungen, so hat der Unternehmer Anspruch auf Ersatz des ihm nachweislich hier-
aus erwachsenen wirklichen Schadens.
4. Vertragsstrafen.
Vertragsstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der recht-
zeitigen Vertragserfüllung besteht.
Die Höhe der Vertragsstrafsätze ist in angemessenen Grenzen zu halten.
Von der Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist bei Lieferungen ganz abzusehen, wenn
der betreffende Gegenstand ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit
zu beschaffen ist.