Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Sicherheiten bis zu 500 können durch Einbehaltung von Abschlagszahlungen ein- 
gezogen werden. « 
Die Sicherheitsleistung hat zu erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen der 88 232 
Abs. 1, 233, 234 Abs. 1 und 2, 235 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ob Wert- 
papiere zum vollen Kurswert angenommen und ob und unter welchen Voraussetzungen 
eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft, durch Sparkassenbücher oder durch Wechsel als 
genügend erscheint, ist dem Ermessen der Verwaltung überlassen. 
Die Zinsscheine der als Sicherheit übergebenen Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, 
während dessen voraussichtlich die Arbeit oder Lieferung noch in der Ausführung begriffen 
sein wird, können in den geeigneten Fällen den Unternehmern belassen werden, die Er- 
neuerungsscheine sind dagegen regelmäßig mit einzufordern. Verlosungen werden nicht 
überwacht. 
Bar gestellte Sicherheiten werden nicht verzinst. 
Die Sicherheit ist innerhalb 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags zu leisten, 
widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz 
zu verlangen. 
Die Rückgabe der Sicherheit hat, nachdem die Verpflichtungen, zu deren Sicherung 
dieselbe gedient hat, sämtlich erfüllt sind, ohne Verzug zu erfolgen. 
3. Mehr= und Minderaufträge. 
Bei Bauarbeiten findet ein Anspruch der vergebenden Behörde auf Mehrleistungen 
um die Vertragspreise nur soweit statt, als der Geldbetrag der einzelnen Mehrleistung 
nach dem Vertragspreise 10 % des Uberschlagsbetrags nicht übersteigt. Ergeben sich 
Minderleistungen, so hat der Unternehmer Anspruch auf Ersatz des ihm nachweislich hier- 
aus erwachsenen wirklichen Schadens. 
4. Vertragsstrafen. 
Vertragsstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der recht- 
zeitigen Vertragserfüllung besteht. 
Die Höhe der Vertragsstrafsätze ist in angemessenen Grenzen zu halten. 
Von der Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist bei Lieferungen ganz abzusehen, wenn 
der betreffende Gegenstand ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit 
zu beschaffen ist.
	        
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