286
Das Finanzministerium ist befugt, für einzelne Gemeinden, Steuerbezirke oder Jahre
anzuordnen, daß die Berufung von Bezirksschätzern ausfallen solle; in diesem Falle ist
für Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern der Bezirksschätzer durch einen zweiten Orts-
schätzer zu ersetzen.
Art. 31.
Das Finanzministerium ist befugt, für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern
die Bildung besonderer Einschätzungskommissionen anzuordnen, welche aus dem in Art. 30
bezeichneten Vorsitzenden und aus sechs Schätzern bestehen, wovon zwei durch den Vor-
stand des Bezirkssteueramts aus der Zahl der Bezirksschätzer berufen, die anderen vier
durch den Gemeinderat aus der Mitte der Steuerpflichtigen der Gemeinde bestellt werden.
Das Finanzministerium kann für Gemeinden, deren Größe dies notwendig macht,
die Errichtung mehrerer Einschätzungskommissionen verfügen.
Art. 32.
Allen Milgliedern der Einschätzungskommission, einschließlich des Vorsitzenden, steht
volles Stimmrecht zu.
Für die Beschlußfähigkeit der Einschätzungskommission ist die Anwesenheit des Vor-
sitzenden und der Hälfte der Schätzer, mindestens aber je eines Bezirks= und eines Orts-
schätzers und im Falle des Art. 30 Abs. 5 zweier Ortsschätzer erforderlich.
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Lebensalter; der Alteste
stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissions-
mitglieder gefaßt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so gilt diejenige Summe als
Schätzung, in welcher, von der höchsten Schätzung stufenweise auf die niedrigste zurück-
geschritten, zuerst die Mehrheit der Stimmen zusammentrifft. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Art. 33.
Ein Kommissionsmitglied ist von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes aus-
geschlossen:
1) bei Einschätzung des eigenen Einkommens, sowie desjenigen seiner Ehefrau, auch
wenn die Ehe nicht mehr besteht;