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schuß, so hat der Zwangsverwalter bezw. Konkursverwalter hievon der Gemeindebehörde
Nachricht zu geben.
Zum Zweck der Sicherung der Besteuerung des Einkommens aus Vermögen, welches
von einer seitens eines württembergischen Nachlaßgerichts angeordneten Pflegschaft ver-
waltet wird, hat, falls die Personen der Erben oder die Erbanteile ungewiß sind, der
Pfleger der Gemeindebehörde Nachricht zu geben.
Art. 43.
Wer für die Zwecke seines Berufs andere Personen dauernd gegen Gehalt, Lohn
oder sonstiges Entgelt beschäftigt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeindebehörde
diese Personen mit Namen, Berufsart und Wohnung anzugeben und über das von ihm
herrührende Einkommen derselben Auskunft zu erteilen. Erfolgt die Beschäftigung der
genannten Personen durch einen Vertreter, so liegt diesem die Verpflichtung ob.
. Stenererklärungen.
Art. 44.
Vor Beginn des Einschätzungsgeschäfts hat das Bezirkssteueramt alle diejenigen
Steuerpflichtigen, deren steuerbares Einkommen 2600 J/ und darüber beträgt, öffentlich
aufzufordern, innerhalb der in der Aufforderung auf mindestens einundzwanzig Tage
festzusetzenden Frist eine Steuererklärung abzugeben.
Zugleich ist den einzelnen Steuerpflichtigen — mit Ausnahme derjenigen, deren
steuerbares Einkommen zweifellos weniger als 2600 J beträgt — ein Formular zur
Steuererklärung kostenfrei von Amts wegen zuzusenden mit der besonderen Aufforderung,
innerhalb der festgesetzten Frist eine Steuererklärung abzugeben.
Auch Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als 2600 4
kann das Bezirkssteueramt, wenn die angestellten Erhebungen genügende Merkmale für
die Einschätzung nicht ergeben haben und weitere Ermittelungen ausgeschlossen oder aus-
sichtslos sind, ein Formular zur Steuererklärung mit der in Abs. 2 bezeichneten Auf-
forderung zusenden.
An die in Art. 2 I Ziff. 4 und Art. 17 bezeichneten Steuerpflichtigen ergeht die
öffentliche Aufforderung und die Zusendung eines Formulars ohne Rücksicht auf den
Betrag ihres steuerbaren Einkommens.