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der Art. 41 und 43 schriftlich abgegebenen Auskünfte, die eingekommenen Steuer-
erklärungen (Art. 44 bis 48) und sämtliche für die Zwecke der Einschätzung von und
bei ihr unmittelbar vorgenommenen Ermittelungen dem Bezirkssteueramt vorzulegen.
Das Bezirkssteueramt hat die Einkommensteuerliste anzulegen, sämtliche Unterlagen
der Einschätzung zu prüfen, soweit erforderlich über die Besitz-, Vermögens= und Erwerbs-
verhältnisse der Stenerpflichtigen auch seinerseits möglichst vollständige Nachrichten ein-
zuziehen und diejenigen Personen, welche eine Steuererklärung nicht abgegeben haben,
bei welchen aber ein Einkommen von 2600 ¾ und darüber anzunehmen ist, zur Steuer-
erklärung binnen bestimmter Frist aufzufordern. Ferner kann das Bezirkssteueramt von
Amts wegen und soll dasselbe auf Antrag den Steuerpflichtigen Gelegenheit zur per-
sönlichen Verhandlung über die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen und Ver-
hältnisse gewähren.
Art. 51.
Die Staats= und Gemeindebehörden, sowie die Behörden der übrigen öffentlichen
Korporationen sind verpflichtet, dem Bezirkssteueramt auf Ersuchen Auskunft zu erteilen
und die Einsicht aller die Besitz-, Vermögens= und Erwerbsverhältnisse der Steuer-
pflichtigen betreffenden Akten, Bücher, Urkunden rc. zu gestatten, sowie auf Ersuchen
Abschriften anzufertigen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die
Fertigung der Abschriften erfolgt auf Kosten der ersuchenden Behörde.
Wird der Gemeindebehörde von einer der in Abs. 1 angeführten Behörden die
Erteilung der nachgesuchten Auskunft verweigert, so hat sich die Gemeindebehörde an das
Bezirkssteueramt zu wenden.
Abgesehen von den Fällen der Art. 41 und 43 besteht im Vorbereitungsverfahren
für die Steuerpflichtigen und andere Personen eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung
gegenüber der Gemeindebehörde wie gegenüber dem Bezirkssteueramt nicht.
5. Einschätzungsverfahren.
Art. 52.
Die Einschätzungskommission hat das Einkommen der Steuerpflichtigen nach Maß-
gabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes einzuschätzen.