Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. ö3. 
Zum Zweck der Einschätzung hat die Kommission zunächst sämtliche ihr vom Bezirks- 
steueramt übergebenen Schätzungsunterlagen nebst den von den Steuerpflichtigen ein- 
gegangenen Steuererklärungen zu prüfen und ist befugt, von den nach Art. 50 Abs. 2 
und Art. 51 dem Bezirkssteueramt zustehenden Hilfsmitteln ebenfalls Gebrauch zu machen, 
auch weitere zum Zweck der Einschätzung erforderliche Erhebungen nach den folgenden 
Vorschriften selbst oder durch eines ihrer Mitglieder vorzunehmen. Auf Antrag des 
Steuerpflichtigen soll die Kommission demselben nach Maßgabe des Art. 47 die Bei- 
bringung der tatsächlichen Nachweisungen statt der ziffermäßigen Angabe des Ein- 
kommens gestatten. 
Ferner ist die Einschätzungskommission berechtigt, von den Steuerpflichtigen über 
ihre Erwerbsverhältnisse und die für die Einschätzung in Betracht kommenden Besitz- 
und Vermögensverhältnisse auf bestimmte Fragen Auskunft zu verlangen. Findet eine 
Beweisaufnahme statt, so soll dem Steuerpflichtigen, wenn es ohne Aufenthalt für die 
Sache und ohne Gefahr für die Ermittelung des Sachverhalts geschehen kann, Nachricht 
gegeben und die Anwesenheit gestattet werden. 
Die Einsichtnahme der Geschäftsbücher und Urkunden des Steuerpflichtigen kann nur 
dann stattfinden, wenn der Steuerpflichtige dieselbe anbietet und solchenfalls außerhalb 
der Wohnung oder der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen nur mit dessen Zustimmung. 
Die Einschätzungskommission ist befugt, die Betriebsräume und Vorräte des Steuer- 
pflichtigen während der Geschäftsstunden zu besichtigen oder durch eine schriftlich beauf- 
tragte Person besichtigen zu lassen. Hiebei ist eine Störung des Betriebs tunlichst zu 
vermeiden und jede Nachforschung nach Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen, welche für 
die Einschätzung ohne Bedeutung sind, zu unterlassen. 
Der Stenerpflichtige kann beanspruchen, daß die Einsichtnahme der Geschäftsbücher 
und Urkunden, sowie die Besichtigung der Geschäftsräume und Vorräte durch einen 
Staatsbeamten erfolge. Den Beauftragten der Kommission kann der Steuerpflichtige aus 
den Gründen, welche zur Ablehnung eines Kommissionsmitglieds berechtigen, ablehnen. 
Die Vorschriften über das Verfahren bei Ablehnung eines Kommissionsmitglieds finden 
entsprechende Anwendung. 
Die Einschätzungskommission ist befugt, Zeugen und Sachverständige nicht eidlich zu 
vernehmen. Bei der Auswahl der Zeugen und Sachverständigen ist, soweit sachliche
	        
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