Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Bedenken nicht entgegenstehen, auf die vom Steuerpflichtigen benannten Personen Rück- 
sicht zu nehmen. Auf die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen kommen die 
Vorschriften der Civilprozeßordnung über das Recht zur Verweigerung eines Zeugnisses 
oder Gutachtens entsprechend zur Anwendung; außerdem können Personen, welche bei 
dem Steuerpflichtigen bedienstet sind, das Zeugnis verweigern. Zeugen und Sachver- 
ständige, welche unentschuldigt ausbleiben oder ohne gesetzlichen Grund die Ablegung des 
Zeugnisses oder Gutachtens verweigern, werden auf den Antrag der Einschätzungskom- 
mission durch den Amtsrichter vernommen. Die Gebühren für Zeugen und Sachver- 
ständige werden nach den im Civilprozeß zur Anwendung kommenden Vorschriften 
berechnet. 
Art. 54. 
Soweit Steuererklärungen vorliegen, gilt außerdem folgendes: 
Wenn gegen die Richtigkeit der abgegebenen Steuererklärungen Bedenken nicht 
bestehen, sind der Einschätzung diese Steuererklärungen zu Grunde zu legen. 
Anderenfalls hat die Einschätzungskommission, ehe sie zu Beweiserhebungen schreitet, 
dem Steuerpflichtigen die gegen die Richtigkeit seiner Steuererklärung sprechenden Gründe 
zu bezeichnen und ihm Gelegenheit zur mündlichen Darlegung vor der Kommission oder 
auf sein Ansuchen vor dem Vorsitzenden derselben zu geben. Macht der Steuerpflichtige 
von der ihm gegebenen Gelegenheit keinen Gebrauch oder werden die Bedenken durch 
seine Darlegung und durch die erforderlichenfalls nunmehr vorzunehmenden Erhebungen 
nicht beseitigt, so ist dem Steuerpflichtigen eine angemessene Frist zur Erklärung über 
dieselben oder über bestimmte an ihn gerichtete Fragen zu erteilen. Der Steuerpflichtige 
kann bei dieser Darlegung und Erklärung sich durch einen Bevollmächtigten vertreten 
lassen; als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, im übrigen aber nur solche Personen zu- 
zulassen, welche die Vertretung anderer Personen nicht als Geschäft betreiben. 
Verweigert der Steuerpflichtige die verlangte Erklärung, so ist ohne Rücksicht auf die 
Angaben des Steuerpflichtigen die Einschätzung vorzunehmen. Gibt der Steuerpflichtige 
die verlangte Erklärung ab, so hat die Kommission die tatsächlichen Angaben des Steuer- 
pflichtigen ihren Berechnungen zu Grunde zu legen, sofern nicht die Erhebungen begründete 
Zweifel an der Nichtigkeit derselben ergeben haben.
	        
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