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den Vereinbarung allen Einwohnern oder wenigstens allen Metzgern der Gemeinde zum
Gebrauch eingeräumt sind. 82
In Gemeinden, in welchen ein Bedürfnis für die Errichtung eines öffentlichen
Schlachthauses sich zeigt, hat die Errichtung und der Betrieb des Schlachthauses womög-
lich durch die Gemeinde zu erfolgen.
Muß die Errichtung eines öffentlichen Schlachthauses zunächst einem anderen Unter-
nehmer überlassen werden, so ist ebenso wie bei den bereits bestehenden, nicht der Gemeinde
gehörigen öffentlichen Schlachthäusern die gelegentliche übernahme auf die Gemeinde
anzustreben. Zu diesem Behufe empfiehlt es sich, bei der Neuerrichtung eines derartigen
Schlachthauses seine spätere Erwerbung für die Gemeinde vertragsmäßig zu sichern.
83.
In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern darf das gewerbsmäßige Schlachten
von Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen einschließlich der Reinigung und des
Brühens der Eingeweide (Kuttelwäsche) nur in dem Schlachthause vorgenommen werden.
Ausnahmsweise kann das Schlachten sowohl von Großvieh als von Kleinvieh in
einzelnen Teilen des Gemeindebezirks, und das Schlachten von Kleinvieh im ganzen Ge-
meindebezirk auch außerhalb des öffentlichen Schlachthauses gestattet werden, wenn der
Verweisung der betreffenden Schlachtungen in das Schlachthaus überwiegende Schwierig-
keiten entgegenstehen.
Ist das öffentliche Schlachthaus dem allgemeinen Gebrauch eingeräumt, so sind die
sogenannten Hausschlachtungen, soweit nicht erhebliche Gründe entgegenstehen, gleichfalls
in dasselbe zu verweisen.
Das Schlachten von Pferden, Eseln, Manltieren, Mauleseln und Hunden in dem
öffentlichen Schlachthaus ist nur zulässig, wenn hiefür besondere, von den übrigen
Schlachträumen getreunte Einrichtungen vorhanden sind.
Die nähere Regelung des Schlachthauszwanges bleibt der ortspolizeilichen Vorschrift
unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen überlassen.
814.
Für die Benützung des öffentlichen Schlachthauses dürfen Gebühren (Schlachthaus-
gebühren) erhoben werden.