317
8) die in öffentlicher Verwaltung stehenden Stiftungen für gottesdienstliche Zwecke,
soweit die Kapitalzinse und Renten für diese Zwecke wirklich verwendet werden;
9) die unter öffentlicher Verwaltung stehenden Stiftungen und Anstalten zur Ver-
sorgung und Unterstützung von öffentlichen Beamten und Dienern, sowie von
deren Angehörigen und Hinterbliebenen;
10) die zur Durchführung der gesetzlichen Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung
auf Grund der Reichs= und Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften
und Versicherungsanstalten;
11) die öffentlichen Unterrichts= und Erzichungsanstalten, sowie die für solche Anstalten
bestimmten Stiftungen;
12) die Centralleitung des Wohltätigkeitspereins und die mit derselben verbundenen
Bezirks= und Ortswohltätigkeitsvereine, ferner die auf der Privatwohltätigkeit
beruhenden Stiftungen, Anstalten und Vereine für milde Zwecke.
Die Befreiung zu Ziff. 11 und 12 beschränkt sich auf diejenigen Kapitalzinsen
und Renten, welche zu den Zwecken des Unterrichts und der Erziehung (Ziff. 11)
oder der Wohltätigkeit (Ziff. 12) wirklich verwendet werden. Stiftungen, Anstalten
und Vereine, welche ausschließlich oder vorzugsweise zum Vorteil von Angehörigen
bestimmter Familien dienen, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen;
13) die Württembergische Sparkasse und andere unter öffentlicher Verwaltung stehende, im
Lande befindliche Sparkassen, soweit sie den Ertrag ihrer Kapitale an die Einleger
ausbezahlen, sowie ferner die Zinsen aus den Einlagen in diese Sparkassen, sofern
die Einlagen im ganzen die Summe von 1000 “ nicht übersteigen; der Betrag der
Einlagen darf von dem Einleger nach dem letzten Rechnungsabschluß bemessen werden.
Art. 7.
Befreiung von der Kapitalsteuer kann nach dem Ermessen des Steuerkollegiums
gewährt werden:
1) den auf Gegenseitigkeit gegründeten Witwen= und Waisenkassen, Ersparnis-
gesellschaften und Rentenanstalten, soweit sie den Ertrag ihrer Kapitale und
Renten an die Einleger ausbezahlen;:
2) den auf Gegenseitigkeit gegründeten Vorschuß= und Kreditvereinen für den Zinsen-
ertrag aus den bei ihren Mitgliedern ausstehenden Darlehen.