Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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gesetzliche Bestimmung bestehe, welche die Auslieferung eines In- 
länders untersage, wenn auch in den von der Schweiz geschlosse- 
nen Auslieferungsverträgen regelmäßig der Vorbehalt gemacht sei, 
daß Inländer nicht ausgeliefert würden. Der Gerichtshof legte 
dann auf den Wortlaut des Art. XIII Gewicht. Dieser laute all- 
gemein und unterscheide nicht zwischen Inländern und Ausländern. 
Hätte die Schweiz die Verpflichtung, Inländer auszuliefern, nicht 
übernehmen wollen, so hätte sie auf der Aufnahme eines desfall- 
sigen ausdrücklichen Vorbehalts bestehen müssen, da es aus frühe- 
ren Verhandlungen bekannt gewesen sei, daß die Vereinigten 
Staaten keinen Auslieferungsvertrag schlössen, welcher nicht in 
gleicher Weise die Auslieferung von Inländern wie von Ausländern 
zusichere. 
Außerdem nahm der Gerichtshof auf die Entstehungsgeschichte 
Bezug und hob hervor, daß in einer den Vertrag betreffenden 
Botschaft an die Kammern vom 3. Dez. 1850 bemerkt sei, der 
Bundesrat habe es nicht für angebracht gehalten, auf einem der- 
artigen Vorbehalt zu bestehen; dieses würde gänzlich nutzlos sein, 
und es lägen keine hinreichenden Gründe dafür vor, lieber auf 
jeden Auslieferungsvertrag zu verzichten, als in die Auslieferung 
von Inländern, die schwerer Verbrechen beschuldigt würden, zu 
willigen °. 
Was Italien anlangt, so wurde im Jahre 1890 von der nord- 
amerikanischen Regierung auf Grund des Auslieferungsvertrages 
von 1868 ein Auslieferungsersuchen an die italienische Regierung 
gerichtet. Diese lehnte den Antrag ab, da die Person, deren 
Auslieferung verlangt werde, Italiener sei und die italienischen 
Gesetze die Auslieferung von Inländern untersagten ; in Italien 
würden dagegen Inländer auch wegen der im Auslande begange- 
nen strafbaren Handlungen bestraft. Die Regierung der Ver- 
einigten Staaten beruhigte sich dabei nicht, sondern richtete am 
8 MooRE, Digest of International Law IV, 298 f£.; Moorz, On Extradi- 
tion I, 172 ff.; Revue de Droit international XII, 304.
	        
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