Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Steuern lauft vom Schlusse 
des Steuerjahrs an, für welches die Steuer zu entrichten war, und wird durch das 
Anbringen der Rückforderung bei der Gemeindebehörde bezw. bei dem Bezirkssteueramt 
oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen. 
8) In Artikel 14 — Fortführung der Kataster — ist 
a. in dem zweiten Absatz statt „der Ortsbehörde“ zu setzen: dem Ortsvorsteher. 
b. Der letzte Absatz erhält folgende Fassung: 
Dasselbe hat je am Schluß des Kalenderjahrs von denjenigen Gewerbe- 
treibenden zu geschehen, deren Betrieb sich hinsichtlich der Größe des Betriebs- 
kapitals oder der Gehilfenzahl im abgelaufenen Jahr nachhaltig verändert 
hat (vergl. Art. 93). 
9) In Artikel 16 — Beschwerden — hat der erste Absatz zu lauten: 
Beschwerden über das Verfahren bei den Einschätzungen und über die 
Höhe der Steueranschläge sind nach Maßgabe der Art. 57, 61 bis 64, 67, 
73, 79, 83, 84 a, 84b, 97 und 98 zu erledigen. 
Art. II. 
Der Zweite Titel, 
Besondere Bestimmungen für das Grund= und Gefällkataster, 
wird abgeändert wie folgt: 
1) In den Artikeln 69 bis 72 sind folgende Absätze zu streichen: 
in Art. 69 bis 71 je der letzte, 
in Art. 72 der vorletzte Absatz. 
2) In Artikel 69 Abs. 1 Linie 2 ist nach dem Wort „hat“ einzufügen: insbesondere. 
3) In Artikel 70 Ziff. 1 und 2 und in Artikel 71 Ziff. 3 und 4 ist je die 
Zahl „I“ zu streichen; ebenso kommen in Ziff. 2 des Art. 70 und in Ziff. 4 des Art. 71 
je die Zitate „und II. 2“ in Wegfall.
	        
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