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Art. 102.
Beirag der Strafe.
Die Gefährdung der Gewerbesteuer wird mit der Strafe des vierfachen Betrags
der gefährdeten Steuer gerügt.
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht
aus dem Art. 98 Abs. 1 und 2 die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.
11) Der Artikel 103 — Voraussetzungen der Strafbarkeit — fällt weg.
12) Der Artikel 104 erhält folgende Fassung:
Art. 104.
Ordnungsstrafen.
Ist in den Fällen des Art. 101 die Verschweigung oder unrichtige Angabe der für
die Einschätzung in Betracht kommenden Merkmale zwar wissentlich, aber nicht in der
Absicht der Steuerverkürzung erfolgt, so tritt anstatt der in Art. 102 bestimmten Strafe
nur eine Geldstrafe von 1 bis 300 ein.
Läßt sich beim Vorliegen der Tatumstände des Art. 101 ein wissentliches Handeln
oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die Verschweigung oder
unrichtige Angabe bei Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte
vermieden werden können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein.
Einer Geldstrafe von 1 4¾ bis zu 60 4 unterliegen Verfehlungen gegen die sonstigen,
die Gewerbesteuer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und gegen die zum Vollzug
desselben erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten
Vorschriften.
13) Nach dem Artikel 104 ist folgende Bestimmung einzuschalten:
Art. 104a.
Stenernachholung.
Die in den Fällen der Art. 101 und 104 hinterzogene Steuer ist unabhängig von
der Strafe nachzuzahlen.
Die auf Bestrafung der Steuergefährdung erkennende Steuerbehörde hat zugleich
den nachzuholenden Betrag der durch die strafbare Handlung hinterzogenen Steuer
festzustellen.