342
14) Der Artikel 105 — Strafverwandlung — fällt aus und tritt an dessen
Stelle folgende neue Bestimmung:
Art. 105.
Straffreiheit.
Die in Art. 101 und 104 Abs. 1 und 2 bezeichneten Verfehlungen sind straffrei zu
lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder
Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde
oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe
oder Anzeige bei einer mit der Anwendung der die Gewerbesteuer betreffenden Bestim-
mungen dieses Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt und hiedurch die Nahholung
der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine den Vor-
schriften des Abs. 1 entsprechende Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die
übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtig-
stellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last
fallende Verfehlung straffrei zu lassen.
15) In dem Artikel 106 — Haftbarkeit — ist der zweite Absatz zu streichen.
16) Die Artikel 107, 108, 109, 110 und 111 fallen weg.
Art. V.
Nach dem Artikel 106 sind folgende Vorschriften anzufügen:
Übergangs= und Schlußbestimmungen.
Art. 107.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Einkommen-
steuer, vom 8. August 1903 in Wirksamkeit.
Die auf die Fortführung der Kataster bezüglichen Bestimmungen desselben können
schon vorher zur Anwendung gebracht werden.
Die Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes ist auf die Zeit von fünf Jahren begrenzt.
Ist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes oder die Verabschiedung eines
an seine Stelle tretenden Gesetzes vor Ablauf dieser Zeit nicht erfolgt, so treten die