Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Für die Stellen der Nachbarschätzer bezeichnet die Amtsversammlung zwölf 
Sachverständige, aus deren Reihe der Steuerkommissär die Nachbarschätzer aufstellt; 
der Ortsschätzer wird von dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde gewählt. 
Für die Einschätzung der Waldungen werden besondere Kommissionen nach 
Maßgabe des Art. 67 bestellt. 
2) bei der Gebäudesteuer: 
a. drei von der Katasterkommission zu ernennende Bauverständige als Be- 
zirksschätzer; 
b. ein von dem Gemeinderate der betreffenden Gemeinde zu wählender sach- 
verständiger Ortsschätzer. 
3) bei der Gewerbesteuer: 
a. drei von der Katasterkommission zu ernennende Bezirksschätzer. 
Hiezu hat die Amtsversammlung zwölf sachverständige Männer vorzu- 
schlagen, ohne daß jedoch die Katasterkommission an diesen Vorschlag oder 
an bezirksangehörige Personen gebunden ist. 
Die Wahl erfolgt je auf drei Jahre, ihre Annahme kann nur von 
solchen abgelehnt werden, welche während der vorhergegangenen dreijährigen 
Periode als Bezirksschätzer Dienste geleistet oder das 65. Lebensjahr zurück- 
gelegt haben. 
Sollten innerhalb der dreijährigen Periode von den sechs Bezirks- 
schätzern und Ersatzmännern mehr als zwei abgehen, so ist eine ganz neue 
Wahl in gleicher Weise, wie die erste, für den Rest der Wahlperiode vor- 
zunehmen. 
b. ein durch den Gemeinderat der betreffenden Gemeinde zu wählender sach- 
verständiger Ortsschätzer. 
Zum Amt eines Bezirks= oder Ortsschätzers dürfen nur solche Personen berufen 
werden, welche Angehörige des Deutschen Reiches sind, das dreißigste Lebensjahr zurück- 
gelegt haben und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Schätzer, welche 
in Konkurs geraten oder der bürgerlichen Ehreurechte verlustig gehen, haben aus-
	        
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