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Für die Stellen der Nachbarschätzer bezeichnet die Amtsversammlung zwölf
Sachverständige, aus deren Reihe der Steuerkommissär die Nachbarschätzer aufstellt;
der Ortsschätzer wird von dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde gewählt.
Für die Einschätzung der Waldungen werden besondere Kommissionen nach
Maßgabe des Art. 67 bestellt.
2) bei der Gebäudesteuer:
a. drei von der Katasterkommission zu ernennende Bauverständige als Be-
zirksschätzer;
b. ein von dem Gemeinderate der betreffenden Gemeinde zu wählender sach-
verständiger Ortsschätzer.
3) bei der Gewerbesteuer:
a. drei von der Katasterkommission zu ernennende Bezirksschätzer.
Hiezu hat die Amtsversammlung zwölf sachverständige Männer vorzu-
schlagen, ohne daß jedoch die Katasterkommission an diesen Vorschlag oder
an bezirksangehörige Personen gebunden ist.
Die Wahl erfolgt je auf drei Jahre, ihre Annahme kann nur von
solchen abgelehnt werden, welche während der vorhergegangenen dreijährigen
Periode als Bezirksschätzer Dienste geleistet oder das 65. Lebensjahr zurück-
gelegt haben.
Sollten innerhalb der dreijährigen Periode von den sechs Bezirks-
schätzern und Ersatzmännern mehr als zwei abgehen, so ist eine ganz neue
Wahl in gleicher Weise, wie die erste, für den Rest der Wahlperiode vor-
zunehmen.
b. ein durch den Gemeinderat der betreffenden Gemeinde zu wählender sach-
verständiger Ortsschätzer.
Zum Amt eines Bezirks= oder Ortsschätzers dürfen nur solche Personen berufen
werden, welche Angehörige des Deutschen Reiches sind, das dreißigste Lebensjahr zurück-
gelegt haben und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Schätzer, welche
in Konkurs geraten oder der bürgerlichen Ehreurechte verlustig gehen, haben aus-