Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 26. 
Einschähung der Wiesen. 
Rohertrag. 
Bei Ermittlung des Nohertrags ist zwischen gedüngten und ungedüngten, lber- 
schwemmungs-, Wässerungs= und Streuwiesen zu unterscheiden. 
Zum Rohertrag gehört das gesamte Erzeugnis an gemähtem Gras, welches als 
Heu oder Streumaterial nach Zentnern zu schätzen ist. 
Der Nebenertrag der üblichen Nachweide ist nach den Normen für Weiden (Art. 32) 
zu schätzen und zum Rohertrag der betreffenden Grundstücke zu rechnen, soweit die Weide 
von dem betreffenden Grundeigentümer selbst benützt wird. 
Ebenso ist bei Holzwiesen (mit Waldbäumen oder Gebüsch teilweise bewachsene 
Wiesen) der durchschnittliche Jahresertrag an Holz bei Berechnung des Rohertrags zu 
berücksichtigen. 
Art. 27. 
Kulturkosten. 
Der Kulturaufwand, welcher bei allen Gattungen von Wiesen vorkommt, begreift 
in sich neben den allgemeinen Kosten für Unterhaltung der Grundstücke die Kosten für 
Reinigung der Wiesen und der vorhandenen Gräben, sowie die Kosten vom Mähen, 
Dörren, Heimführen und Magazinieren des Erzeugnisses. 
Hiezu kommen bei gedüngten Wiesen die Kosten der Düngung und bei Wässerungs- 
wiesen die Kosten der Wässerung. 
Art. 28. 
Einschätzung der Weinberge. 
Rohertrag. 
Als Weinberge sind nur solche Grundstücke einzuschätzen, welche regelmäßig, wenn 
auch mit einer Zwischenkultur in der Verjüngungsperiode, dem Weinbau gewidmet sind. 
Bleibend zu anderen Kulturen verwendete Weinberge sind derjenigen Kulturart 
beizuzählen, welcher sie zur Zeit der Einschätzung angehören. 
Bei Schätzung des Rohertrags der Weinberge ist der durchschnittliche Ertrag der
	        
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