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3. Einschätzung der Waldungen und Waldlasten.
Art. 41.
Rohertrag.
Behufs der Einschätzung des Rohertrags der Waldungen ist der gesamte Holzertrag
derselben zu Grund zu legen, wie er sich nach Maßgabe der Standortsverhältnisse unter
Annahme einer geordneten Wirtschaftsführung bei der herrschenden Hauptholzart und
Betriebsart im Jahresdurchschnitt des üblichen Umtriebs ohne Rücksicht auf den zur Zeit
der Einschätzung vorhandenen Holzbestand erwarten läßt, wobei jedoch für den durch
Unglücksfälle und andere Umstände entstehenden Zuwachsverlust ein entsprechender, durch
die Instruktion näher zu bestimmender Abzug zu machen ist.
Forstnebennutzungen kommen bei Bildung des Steueranschlags nicht in Rechnung,
vielmehr ist bei Bestimmung des Holzertrags davon auszugehen, daß eine Schmälerung
desselben durch Nebennutzungen nicht stattfinde.
Art. 42.
Ausscheidung der Holzarten nach Lortimenten.
Zu Ermittlung des Geldwerts des Holzertrags ist derselbe nach der üblichen Auf-
bereitungs= und Verkaufsweise in die verschiedenen Sortimente (Sorten) zu zerlegen,
wobei Nutzholz, Rinde, Brennholz und bei letzterem Klafterholz und Wellen auszuscheiden
und nach den dem Art. 43 zufolge festgesetzten Preisen zu Geld zu berechnen sind.
Art. 43.
Holzporeife.
Für sämtliche Waldungen eines Bezirks, für dessen Holzerzeugnisse gleiche oder
annähernd gleiche Absatzverhältnisse bestehen, sind dieselben Holzpreise festzusetzen.
Der Durchschnitt der Preise, welche für die betreffenden Holzarten und Holz-
sortimente in den 15 Kalenderjahren 1855—1869 bei den Aufstreichsverkäufen in den
für den Bezirk maßgebenden Waldungen des Staats erlöst wurden, dient hiebei als
Grundlage. Sind unter den erzielten Preisen die Kosten der Fällung, Aufbereitung
und des Anrückens des Holzes an die Abfuhrwege inbegriffen, so sind diese in ent-
sprechendem Betrage in Abzug zu bringen.