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Soweit die Berechtigung auf Waldungen ruht, welche nach Art. 2 zur Staatssteuer
nicht beizuziehen sind, ist von dem Bezugsberechtigten der durchschnittliche Jahreswert der
Berechtigung durch Aufnahme in das Gefällkataster zu versteuern.
Art. 47.
Ermittlung des Jahresbetrags der als Grundlasten zu behandelnden Holzabgaben.
Bei den — dem Betrage nach wandelbaren Bau-, Nutz= oder Brennholz-Abgaben
wird der Durchschnitt aus den in Art. 43 Abs. 2 bestimmten 15 Kalenderjahren als
Jahresbetrag angenommen.
Wenn in diesem Zeitraume weniger als drei Holzabgaben vorkommen, so wird der
Durchschnitt der letzten drei Fälle gezogen.
Bei dem Mangel der für diese Durchschnittsberechnung erforderlichen Notizen tritt
Schätzung ein.
Umfaßt die Wiederkehrsperiode der Leistung mehrere Jahre, so wird der Jahres-
betrag derselben durch die Teilung der Größe der Leistung mit der Zahl der Jahre, in
denen sie wiederkehrt, ausgemittelt, die Größe der Wiederkehrsperiode aber, wenn sie ver-
änderlich ist, ebenfalls entweder nach dem Durchschnitt der drei letzten Wiederkehrsperioden
oder, wenn urkundliche Notizen hiefür fehlen, durch Schätzung bestimmt.
Bei Bau= und Nutzholzabgaben, welche nicht alljährlich, sondern in kürzeren oder
längeren Zwischenräumen und in verschiedenen Quantitäten stattfinden, wie z. B. bei
Bauholzabgaben zu Brücken, Gebäuden 2c., wo die Holzabgaben sowohl für deren Unter-
haltung, als auch für deren Neubau zu berücksichtigen sind, wird nach vorgängiger
Schätzung ihres Umfangs und der Anfallszeiten der durchschnittliche Jahresbetrag
der Holzabgabe ausgemittelt.
Art. 48.
Festsetzung des Stenerauschlags der Holzabgaben.
Der ständige oder nach Art. 47 ermittelte Jahresbetrag der Holzabgabe ist in den
für die betreffenden Holzarten und Holzsortimente nach Art. 43 bestimmten Holzpreisen
in Geld zu verwandeln.