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Gemeinderat des betreffenden Steuerdistrikts, das andere der Steuerkommissär zu
wählen hat.
Werden Beschwerden der in Art. 62 Punkt 2 bemerkten Art von den beteiligten
Güterbesitzern erhoben, so haben diese statt des Gemeinderats ein Mitglied der Nach-
schätzungskommission zu wählen.
Die in die Nachschätzungskommission zu berufenden zwei Mitglieder sind aus der
Zahl der Nachbarschätzer (Art. 7 Ziff. 1b) zu wählen, und es ist das vom Beschwerde-
führer zu wählende Mitglied bei Erhebung der Beschwerde zu bezeichnen, widrigenfalls
dieses Mitglied von dem Gemeinderat gewählt wird.
Der Landesschätzer und die zwei zur Nachschätzung berufenen Mitglieder haben in
der verstärkten Kommission je eine zählende, bei Stimmengleichheit der Landesschätzer
überdies noch die entscheidende Stimme.
Die Leitung des Nachschätzungsgeschäfts und die Führung des Protokolls über die
Verhandlungen der Nachschätzungskommission liegt dem Steuerkommissär ob.
Im übrigen finden die zwei letzten Absätze des Art. 57 Anwendung.
3. Peahren bei Einschähung der Waldungen und Waldlasten.
Art. 65.
Gildung der Schähnugsbezirke.
Der Regel nach bilden sämtliche einem Revier des Staats zugeteilten Waldungen
einen Schätzungsbezirk. Wenn übrigens innerhalb eines solchen Reviers beachtenswerte
Abweichungen in den Absatzverhältnissen bestehen, so ist das betreffende Revier unter
Berücksichtigung dieser Verschiedenheiten in zwei oder noch mehrere Schätzungsbezirke
einzuteilen; andererseits können aber auch zwei oder mehrere Reviere mit annähernd
gleichen Preisverhältnissen in einen Schätzungsbezirk vereinigt werden.
Art. 66.
Anfstellung von Reinertragsklassen.
Als Vorarbeit für die Katastrierung der Waldungen sind in jedem Schätzungs-
bezirk (Art. 65) für sämtliche in demselben vorkommende Betriebsarten durch eine von