Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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2) Wird die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert durch Verwand- 
lung von Ackern in Wiesen, Wald u. s. w., oder umgekehrt, Verwendung eines 
Grundstücks als Baumgut, Hopfengarten, Steinbruch u. s. w., oder durch das 
Aufhören einer solchen Verwendung, so ist das Steuerkataster desselben fortan 
nach dem Steueranschlag der neuen Kulturart, bezw. Klasse, welcher das Grund- 
stück nunmehr angehört, zu bestimmen. 
3) Nimmt ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens an, so ist es fortan als 
solcher einzuschätzen. 
Verliert dagegen ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft, 
so ist dessen Steuerkataster nach der Kulturart und Klasse, welcher dasselbe 
alsdann angehört, neu zu bestimmen. 
4) Wird ein Grundstück von wesentlich ungleicher Güte in der Folge geteilt, so 
können die einzelnen Teile desselben nach Verschiedenheit ihres Ertragswerts in 
die betreffende Kulturart und Klasse neu eingeteilt werden. 
5) Wird infolge einer Markungs-, Gewände= oder Feldweg-Regulierung, Güter- 
zusammenlegung oder Wässerungsanlage ein großer Teil der Grundstücke eines 
Gewändes oder einer Markung in seinem Bestande verändert, so sollen die neu 
gebildeten Grundstücke nach ihrer Kulturart in Klassen neu eingeteilt und die 
Steueranschläge durch Schätzung neu bestimmt werden. 
6) Wird eine Grundlast abgelöst oder hört eine im Gefällkataster laufende Nutzung 
aus einer anderen Ursache auf, so ist das Steuerkataster derselben im Gefäll- 
kataster abzuschreiben, das Steuerkataster des bisher belasteten Grundstücks aber 
entsprechend zu erhöhen. 
7) Fallen die besonderen Umstände weg, um deren willen nach Art. 22 Abl. 2 
und Art. 43 Abs. 3 Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen dieses 
Gesetzes stattfanden, so kann von der Stenerverwaltung eine neue Berechnung 
der betreffenden Kataster unter Zugrundlegung der allgemeinen Bestimmungen 
der Art. 22 und 43 angeordnet werden. 
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