Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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vertreter des Gewerbeunternehmers betrieben wird, unterliegt der Besteuerung in der- 
selben Weise, wie wenn dasselbe vom Unternehmer selbst geführt würde. In solchen 
Fällen haftet der Unternehmer auch für die Steuer. 
Wenn Mann und Frau je besondere Gewerbe betreiben, so sind beide besonders 
zu besteuern. 
Art. 89. 
Maßstab für die Aulegung der Sieuer. 
Den Maßstab der Besteuerung bildet 
1) der persönliche Arbeitsverdienst des Gewerbetreibenden, welcher 
nach einer im Wege der Verordnung festzustellenden Klassentafel einzuschätzen 
ist, wobei teils die Betriebsweise, teils der aus der Verwendung von Gehilfen 
und Betriebskapital ersichtliche Umfang des Gewerbes maßgebend sind; 
2) der nach Prozenten zu schätzende Ertrag aus dem in dem Gewerbe 
verwendeten Betriebskapital. Wenn übrigens das in einem Gewerbe 
angelegte Betriebskapital weniger als 700 beträgt, so ist ein Ertrag aus 
demselben nicht zu berechnen. 
Erstrecken sich die wesentlichen Bestandteile eines Gewerbes über mehrere Steuer- 
distrikte, so werden sie dessenungeachtet bei der Einschätzung als ein Ganzes behandelt. 
Art. 90. 
Berechnung des Matasters. 
Als steuerbarer Betrag des Gewerbeeinkommens ist anzusehen: 
1) bei dem persönlichen Arbeitsverdienst (Art. 89 Ziff. 1) 
bis 850 ¼ einschließlich — ein Zehnteil, 
von dem Mehrbetrage 
von 850 bis 1700 -X — zwei Zehnteile, 
von 1700 + bis 2550 — vier Zehrnteile, 
von 2550 “ bis 3400 „J — acht Zehnteile, 
von dem weiteren Einkommen — der ganze Betrag:
	        
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