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welche Art der Belohnung in Gemeinden ohne öffentliches Schlachthaus den Vorzug ver-
dient, gelten folgende Sätze:
I. Für tierärztlich nicht vorgebildete Beschauer und für Tierärzte, welche die gesamte
Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausüben:
1) für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau zusammen:
a. für ein Stück Rindvieh (eusschtehli der gälbey . N:z -,00—1, 50 ¼
b. für ein Schwein. . .. .. . . O,50-0,75 M.
c. für ein Kalb, ein Schaf, eine Ziege oder einen Hund . 0,40- 0,60 .M.
Diese Sätze gelten auch bei Not= und bei Hausschlachtungen ohne voraus-
gegangene Schlachtviehbeschan;
2) für die Schlachtviehbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau:
a. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälberr) 0,50—0,75 4,
b. für ein Schwein, ein Kalb, ein Schaf, eine Ziege oder einen Hund
0,30—0, 40 4:
3) für die Beschau eingeführten Fleisches:
a. für jedes Viertel eines Rindviehstücks mit Ausnahme der Kälber
0,50 —0,75 ¼,
b. für ein Schwein oder die Hälfte eines solchen 0),50—0,75 . M,
C. für ein Kalb, ein Scef. eine Ziege oder einen Hund oder die Hälfte eines
dieser Tiere . .. .. . 0.40-0,60 MA,
d. für Fleischstücke bis zum Gesamtgenicht von 10 Kilogramm 0,30—0,40 M,
e. für je weitere angefangene 10 Kilogrem 0.10—0,15 ;
4) für die Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs der Metzger rc., sowie für andere
nicht besonders aufgeführte Verrichtungen nach dem Zeitaufwand für die Stunde
0,50—1,00 .4:;
5) Reisekosten bei Verrichtungen auherhelb des Behnoris für jeden zurückgelegten
Kilometer 0,10—0,15 J.
Für tierärztliche Beschauer, wacch. nur die den Tierärzten vorbehaltenen Zweige
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausüben:
1) für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau an einem Pferde zusammen
1,35 —2,00 4;
II.
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