Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

406 
In zusammengesetzten Gemeinden hat zunächst die Gesamtgemeinde die Einkommen- 
besteuerung anzusprechen. Wenn und soweit sie hievon keinen Gebrauch machen kann 
oder will, geht das Besteuerungsrecht auf die Teilgemeinden über. 
Art. 23. 
Die Gemeinde-Einkommensteuer ist in Prozenten der Einheitssätze der staatlichen 
Einkommensteuer festzusetzen. Ihre zulässige Höhe beträgt das zehnfache des Prozent- 
satzes, in welchem das Grund-, Gebäude= und Gewerbekataster über zwei Prozent hinaus 
zur Gemeindeumlage herangezogen wird, sie darf jedoch fünfzig Prozent der Einheitssätze 
nicht übersteigen. 
Art. 24. 
In Beziehung auf die Steuerpflicht, Steuerbefreiung, Erhebung der Steuer und 
Bestrafung von Steuergefährdungen kommen für die Gemeinde-Einkommensteuer die 
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes mit folgender Maßgabe zur Anwendung. 
Art. 25. 
Der Steuerpflicht unterliegen auch der Staat und die Anstalten, welche vom Staat 
auf seine Kosten ganz oder, insoweit die eigenen Mittel nicht ausreichen, auf Grund 
einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung dauernd zu unterhalten sind, mit dem Einkommen 
aus ihrem Grund= und Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb mit Ausnahme des Einkommens 
aus dem Betrieb der staatlichen Verkehrsanstalten (Staatseisenbahnen, Posten und Tele- 
graphen, Bodenseedampfschiffahrt) und aus dem diesem Betrieb dienenden Grund= und 
Gebäudebesitz. 
Der Steuerpflicht unterliegt ferner die Reichsbankhauptstelle nebst ihren Zweig- 
anstalten. 
Art. 26. 
Die Steuerpflicht gegenüber der einzelnen Gemeinde ist, soweit nicht die Bestim- 
mungen des Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und der Art. 27, 
29 und 30 des gegenwärtigen Gesetzes zutreffen, abhängig von dem Wohnsitz, bei deutschen 
Staatsangehörigen, welche im Deutschen Reich oder in einem deutschen Schutzgebiet keinen 
Wohnsitz haben, sowie bei Ausländern von dem Aufenthalt und bei den in Art. 2 des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.