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In zusammengesetzten Gemeinden hat zunächst die Gesamtgemeinde die Einkommen-
besteuerung anzusprechen. Wenn und soweit sie hievon keinen Gebrauch machen kann
oder will, geht das Besteuerungsrecht auf die Teilgemeinden über.
Art. 23.
Die Gemeinde-Einkommensteuer ist in Prozenten der Einheitssätze der staatlichen
Einkommensteuer festzusetzen. Ihre zulässige Höhe beträgt das zehnfache des Prozent-
satzes, in welchem das Grund-, Gebäude= und Gewerbekataster über zwei Prozent hinaus
zur Gemeindeumlage herangezogen wird, sie darf jedoch fünfzig Prozent der Einheitssätze
nicht übersteigen.
Art. 24.
In Beziehung auf die Steuerpflicht, Steuerbefreiung, Erhebung der Steuer und
Bestrafung von Steuergefährdungen kommen für die Gemeinde-Einkommensteuer die
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes mit folgender Maßgabe zur Anwendung.
Art. 25.
Der Steuerpflicht unterliegen auch der Staat und die Anstalten, welche vom Staat
auf seine Kosten ganz oder, insoweit die eigenen Mittel nicht ausreichen, auf Grund
einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung dauernd zu unterhalten sind, mit dem Einkommen
aus ihrem Grund= und Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb mit Ausnahme des Einkommens
aus dem Betrieb der staatlichen Verkehrsanstalten (Staatseisenbahnen, Posten und Tele-
graphen, Bodenseedampfschiffahrt) und aus dem diesem Betrieb dienenden Grund= und
Gebäudebesitz.
Der Steuerpflicht unterliegt ferner die Reichsbankhauptstelle nebst ihren Zweig-
anstalten.
Art. 26.
Die Steuerpflicht gegenüber der einzelnen Gemeinde ist, soweit nicht die Bestim-
mungen des Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und der Art. 27,
29 und 30 des gegenwärtigen Gesetzes zutreffen, abhängig von dem Wohnsitz, bei deutschen
Staatsangehörigen, welche im Deutschen Reich oder in einem deutschen Schutzgebiet keinen
Wohnsitz haben, sowie bei Ausländern von dem Aufenthalt und bei den in Art. 2 des