Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die Bestimmungen in Art. 27 Abs. 2 finden für die Berechnung des Einkommens 
des Staates und der Anstalten entsprechende Anwendung. 
Art. 30. 
Das Einkommen eines Steuerpflichtigen, welcher in Württemberg keinen Wohnsitz, 
Aufenthaltsort oder Verwaltungssitz hat, aus Grund= und Gebäudebesitz und Gewerbe- 
betrieb unterliegt der Besteuerung durch diejenige Gemeinde, in welcher der Grund= und 
Gebäudebesitz liegt und der Gewerbebetrieb stattfindet. Kommen hiebei mehrere Gemeinden 
in Betracht, so teilen sich dieselben in den nach Art. 38 Abs. 3 und Art. 18 des Einkommen- 
steuergesetzes ermittelten Einheitssatz im Verhältnis der Höhe des Einkommens aus dem 
auf ihrer Markung gelegenen Grund= und Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb des Steuer- 
pflichtigen zu dem gesamten steuerbaren Einkommen desselben. 
Art. 31. 
Bei den Aktiengesellschaften, den Kommanditgesellschaften auf Aktien, den Berg- 
gewerkschaften und bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist das ermittelte 
Einkommen ohne den in Art. 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugelassenen Abzug 
der Gemeindebesteuerung zu Grunde zu legen. 
Art. 32. 
Die Einschätzung des Staates und der ganz oder teilweise auf Kosten des Staates 
zu unterhaltenden Anstalten, sowie der Reichsbankhauptstelle nebst ihren Zweiganstalten 
erfolgt mit der übrigen Einschätzung durch die staatlichen Einschätzungskommissionen nach 
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und des Art. 29 
des gegenwärtigen Gesetzes. 
In gleicher Weise werden für die in Art. 31 bezeichneten Steuerpflichtigen die der 
Gemeindebesteuerung zu Grunde zu legenden Einheitssätze festgestellt. 
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gegenständen, die sich in der Verwaltung 
des Bezirkssteuerbeamten befinden, tritt der Oberamtmann an dessen Stelle. 
Den in Abs. 1 bezeichneten Schätzungsbehörden kommt auch die Verteilung des 
Einheitssatzes unter die in den Fällen der Art. 27, 28 und 30 des gegenwärtigen Gesetzes 
konkurrierenden Besteuerungsgemeinden zu.
	        
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