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Die Bestimmungen in Art. 27 Abs. 2 finden für die Berechnung des Einkommens
des Staates und der Anstalten entsprechende Anwendung.
Art. 30.
Das Einkommen eines Steuerpflichtigen, welcher in Württemberg keinen Wohnsitz,
Aufenthaltsort oder Verwaltungssitz hat, aus Grund= und Gebäudebesitz und Gewerbe-
betrieb unterliegt der Besteuerung durch diejenige Gemeinde, in welcher der Grund= und
Gebäudebesitz liegt und der Gewerbebetrieb stattfindet. Kommen hiebei mehrere Gemeinden
in Betracht, so teilen sich dieselben in den nach Art. 38 Abs. 3 und Art. 18 des Einkommen-
steuergesetzes ermittelten Einheitssatz im Verhältnis der Höhe des Einkommens aus dem
auf ihrer Markung gelegenen Grund= und Gebäudebesitz und Gewerbebetrieb des Steuer-
pflichtigen zu dem gesamten steuerbaren Einkommen desselben.
Art. 31.
Bei den Aktiengesellschaften, den Kommanditgesellschaften auf Aktien, den Berg-
gewerkschaften und bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist das ermittelte
Einkommen ohne den in Art. 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugelassenen Abzug
der Gemeindebesteuerung zu Grunde zu legen.
Art. 32.
Die Einschätzung des Staates und der ganz oder teilweise auf Kosten des Staates
zu unterhaltenden Anstalten, sowie der Reichsbankhauptstelle nebst ihren Zweiganstalten
erfolgt mit der übrigen Einschätzung durch die staatlichen Einschätzungskommissionen nach
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und des Art. 29
des gegenwärtigen Gesetzes.
In gleicher Weise werden für die in Art. 31 bezeichneten Steuerpflichtigen die der
Gemeindebesteuerung zu Grunde zu legenden Einheitssätze festgestellt.
Bei der Einschätzung des Einkommens aus Gegenständen, die sich in der Verwaltung
des Bezirkssteuerbeamten befinden, tritt der Oberamtmann an dessen Stelle.
Den in Abs. 1 bezeichneten Schätzungsbehörden kommt auch die Verteilung des
Einheitssatzes unter die in den Fällen der Art. 27, 28 und 30 des gegenwärtigen Gesetzes
konkurrierenden Besteuerungsgemeinden zu.