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zulässig, als die Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe mindestens
zwei Prozent der betreffenden Kataster beträgt.
Art. 39.
Von der Gas- und Elektrizitätssteuer ist befreit der Verbrauch für Zwecke der
Zivilliste und der Staatsanstalten, sowie jeder Verbrauch, welcher zur Erzeugung von
Betriebskraft dient.
Art. 40.
Der Höchstbetrag der Verbrauchsabgabe von Bier richtet sich nach den jeweiligen
reichsrechtlichen Bestimmungen über die zulässige Höhe derselben und beläuft sich hienach
zur Zeit (zu vergl. Art. 5 Ziff. II §§ 2 und 7 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867,
Reg. Blatt S. 136) auf fünfundsechzig Pfennig für das Hektoliter.
Der Hoöchstbetrag der Verbrauchsabgabe von Gas wird auf vier Pfennig für einen
Kubikmeter und von der Elektrizität auf fünfzehn Pfennig für tausend Wattstunden
bestimmt.
Als Hoöchstbetrag der Fleischabgabe bleibt in jeder der in Betracht kommenden Ge-
meinden der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführte Abgabesatz maßgebend.
Eine Erhöhung ist unzulässig.
Art. 41.
Soweit die Bierabgabe von dem zur Biererzeugung verwendeten Malz erhoben wird,
ist dieselbe auf den Doppelzentner ungeschrotenen Malzes in einem solchen Verhältnis
zu bestimmen, daß die Höhe des Malzabgabesatzes der Höhe der Abgabe entspricht, welche
von dem in die Gemeinde eingeführten Bier erhoben wird.
Art. 42.
Die Verbrauchsabgabe von dem in der Gemeinde erzeugten Bier ist als Zuschlag
zur Malzsteuer (Art. 2 bis 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1900, betreffend die Biersteuer,
Reg. Blatt S. 542), von dem aus anderen Vereinsstaaten und aus dem Vereinsausland
eingeführten Bier als Zuschlag zu der Ubergangssteuer (Art. 10 des angeführten Gesetzes)
bezw. zu dem Zoll, soweit solche in der Gemeinde zur Erhebung kommen, durch die
Staatsbehörden anzusetzen und einzuziehen. Hiefür haben die Gemeinden an die Staats-