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wesens überwiesen, welche durch die Normal-Eichungscommission
ausgeübt wird.!)
7. Bei dem Ausbruch einer Rinderpest hat der
Reichskanzler die Befugniss Anordnungen zu treffen,
welche geeignet sind die Seuche zu unterdrücken, bez.
deren Einschleppung oder Weiterverbreitung zu hindern.
Auch kann für diese Zwecke nöthigenfalls ein Reichscommissar
bestellt werden. ?)
Endlich steht dem deutschen Reiche eine Rechtspflege
zu:
ı. Auf dem Gebiete des Staats- und Völkerrechtes
werden Streitigkeiten zwischen verschiedenen
Bundesstaaten durch den Bundesrath erledigt und Verfassungsstreitigkeiten
in den einzelnen Bundesstaaten auf
dem Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung gebracht.3)
2. Auf dem Gebiete desPrivat- und Strafrechtes
hat zunächst der Bundesrath die Verpflichtung für Abı)
Mass- und Gewichtsordnung für den norddeutschen Bund vom 17.
August 1868, Art. 18 (Bundesgesetzblatt von 1868, No. 28, S. 473 ff) —
Die Mass- und Gewichtsordnung ist in Württemberg, Baden und Südhessen
eingeführt worden durch Art. 80 der vermöge Vertrages vom 15. November
1870 festgestellten Verfassung und durch Artikel I und Artikel 2
No. 6 des Vertrages vom 25. November 1870. Die Einführung derselben
in Bayern wird binnen Kurzem erfolgen. Vergl. die Aeusserungen des
Staatsministers von Lutz im deutschen Reichstage. (Sten. Ber. I. Legislaturperiode.
ı. Session 1870. S. 81.)
2) Gesetz, Massregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April
1869, $ 12 (Bundesgesetzblatt von 1869, No. 11, S. 105 ff... Dies Gesetz
ist auf Baden und Südhessen ausgedehnt worden durch den angeführten
Art. 80. Die Einführung in Bayern und Württemberg ist erfolgt durch das
Gesetz über die Einführung des norddeutschen Bundesgesetzes, Massregeln
gegen die Rinderpest betreffend, in Bayern und Württemberg vom 2. November
1872.
3) Verfassung des deutschen Reiches Art, 76.