Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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wesens  überwiesen,  welche  durch  die  Normal-Eichungscommission
  ausgeübt  wird.!)

7.  Bei  dem  Ausbruch  einer  Rinderpest  hat  der
Reichskanzler  die  Befugniss  Anordnungen  zu  treffen,
welche  geeignet  sind  die  Seuche  zu  unterdrücken,  bez.
deren  Einschleppung  oder  Weiterverbreitung  zu  hindern.
Auch  kann  für  diese  Zwecke  nöthigenfalls  ein  Reichscommissar
  bestellt  werden.  ?)

Endlich  steht  dem  deutschen  Reiche  eine  Rechtspflege
  zu:

ı.  Auf  dem  Gebiete  des  Staats-  und  Völkerrechtes
  werden  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
Bundesstaaten  durch  den  Bundesrath  erledigt  und  Verfassungsstreitigkeiten
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  auf
dem  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung  gebracht.3)


2.  Auf  dem  Gebiete  desPrivat-  und  Strafrechtes
hat  zunächst  der  Bundesrath  die  Verpflichtung  für  Abı)

  Mass-  und  Gewichtsordnung  für  den  norddeutschen  Bund  vom  17.
August  1868,  Art.  18  (Bundesgesetzblatt  von  1868,  No.  28,  S.  473  ff)  —
Die  Mass-  und  Gewichtsordnung  ist  in  Württemberg,  Baden  und  Südhessen
  eingeführt  worden  durch  Art.  80  der  vermöge  Vertrages  vom  15.  November
  1870  festgestellten  Verfassung  und  durch  Artikel  I  und  Artikel  2
No.  6  des  Vertrages  vom  25.  November  1870.  Die  Einführung  derselben
in  Bayern  wird  binnen  Kurzem  erfolgen.  Vergl.  die  Aeusserungen  des
Staatsministers  von  Lutz  im  deutschen  Reichstage.  (Sten.  Ber.  I.  Legislaturperiode.
  ı.  Session  1870.  S.  81.)

2)  Gesetz,  Massregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,  vom  7.  April
1869,  $  12  (Bundesgesetzblatt  von  1869,  No.  11,  S.  105  ff...  Dies  Gesetz
ist  auf  Baden  und  Südhessen  ausgedehnt  worden  durch  den  angeführten
Art.  80.  Die  Einführung  in  Bayern  und  Württemberg  ist  erfolgt  durch  das
Gesetz  über  die  Einführung  des  norddeutschen  Bundesgesetzes,  Massregeln
gegen  die  Rinderpest  betreffend,  in  Bayern  und  Württemberg  vom  2.  November
  1872.

3)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art,  76.