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den Leiter des Unterrichts zu entrichten. Diese Gebühr ist in ihrem vollen Betrag ver-
fallen, sobald der Unterricht begonnen hat.
üiber die genossene Ausbildung ist vom Leiter des Unterrichts eine mit dem Dienst-
stempel versehene Bescheinigung auszustellen.
i.
Die Prüfung der Fleischbeschauer (§§ 2 bis 8 der Bundesratsbestimmungen 8)
wird an denjenigen Orten abgehalten, an welchen sich die zur Ausbildung der Fleisch-
beschauer bestimmten Schlachthäuser befinden.
Für jeden dieser Orte wird alljährlich durch das Ministerium des Innern eine
Prüfungskommission gebildet.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission einzureichen, und zwar von Prüflingen, welche an den Unterrichtskursen noch
teilnehmen, durch Vermittlung des Leiters des Unterrichts, in allen andern Fällen durch
Vermittlung des Oberamts des Wohnorts. Den Gesuchen sind gemäß § 4 der Bundes-
ratsbestimmungen B als Belege beizufügen:
1) ein Altersnachweis, welcher sowohl durch standesamtliche Atteste, als auch durch
andere Urkunden (Taufschein, Militärpapiere und dergl.) geführt werden kann;
2) ein ärztliches Zeugnis über die körperliche Tauglichkeit des Gesuchstellers
für den Beruf eines Fleischbeschauers, insbesondere über die hinreichende
Leistungsfähigkeit seiner Sinnesorgane;
3) die Bescheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung in einem öffentlichen
Schlachthause.
An Stelle dieser Bescheinigung genügt auch ein Zeugnis des Leiters des
Unterrichts darüber, daß der Gesuchsteller zur Zeit an einem Unterrichtskurs
teilnimmt;
4) ein kurzer selbstgeschriebener Lebenslauf;
5) ein Zeugnis der Ortsbehörde des Wohnorts des Gesuchstellers über den Leu-
mund desselben, sowie darüber, ob keine Tatsachen vorliegen, welche die Un-
zuverlässigkeit des Gesuchstellers in Bezug auf die Ausübung des Berufes als
Fleischbeschauer dartun.
über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission