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(§ 3 Abs. 4 der Bundesratsbestimmungen B). Im Falle des Abs. 3 Ziff. 3 Unter-
abs. 1 (s. o.) darf die Zulassung zur Prüfung nur in vorläufiger Weise unter der Be-
dingung erfolgen, daß bis zum Beginn der Prüfung die vorschriftsmäßige Bescheinigung
über die genossene Ausbildung beigebracht wird.
Gegen die Versagung der Zulassung zur Prüfung steht dem Zurückgewiesenen die
Beschwerde an das Ministerium des Innern zu.
Die Prüfungen werden nach näherer Anordnung des Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission nach Bedarf abgehalten. Sie sollen womöglich im Anschluß an die Unter-
richtskurse stattfinden. An einem Termine sollen in der Regel nicht mehr als 10 Prüf-
linge, ausnahmsweise bis zu 12, geprüft werden. Dem Leiter des Unterrichts ist ge-
stattet, der Prüfung anzuwohnen.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten, insbesondere
die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung zu überwachen und die ein-
zelnen Prüfungsgegenstände unter die Mitglieder der Kommission zu verteilen, ferner die
Mitglieder der Kommission und die Prüflinge zu dem Prüfungstermine zu laden, bei
vorübergehender Behinderung eines Mitglieds der Kommission dessen Stellvertretung an-
zuordnen und die Befähigungsausweise auszuhändigen.
§2.
Die Nachprüfung (§ 9 und § 10 Abs. 3 der Bundesratsbestimmungen 8) wird
vor dem Oberamtstierarzt des Bezirks abgelegt, in welchem der Prüfling seinen Wohnsitz hat.
Gesuche um Zulassung zur Nachprüfung können bei dem zuständigen Oberamtstier-
arzt mündlich oder schriftlich angebracht werden. Bei der Meldung ist der Befähigungs-
ausweis (§ 8 Abs. 3 a. a. O. und § 30 Abs. 4 der gegenwärtigen Verfügung) vorzu-
legen. War der Gesuchsteller in den letzten zwei Jahren nicht ausschließlich in dem
Bezirke, in welchem er sich zur Nachprüfung zu stellen hat (Abs. 1), als Fleischbeschauer
tätig, so ist auch nachzuweisen, womit er sich innerhalb der genannten Zeit beruflich be-
schäftigt hat.
Das Gesuch ist zurückzuweisen:
1) wenn die in Abs. 2 bezeichneten Nachweise nicht erbracht werden;
2) im Falle des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 der Bundesratsbestimmungen B, wenn der
Fleischbeschauer auch die wiederholte Nachprüfung innerhalb 6 Monaten nicht