Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

42 
(§ 3 Abs. 4 der Bundesratsbestimmungen B). Im Falle des Abs. 3 Ziff. 3 Unter- 
abs. 1 (s. o.) darf die Zulassung zur Prüfung nur in vorläufiger Weise unter der Be- 
dingung erfolgen, daß bis zum Beginn der Prüfung die vorschriftsmäßige Bescheinigung 
über die genossene Ausbildung beigebracht wird. 
Gegen die Versagung der Zulassung zur Prüfung steht dem Zurückgewiesenen die 
Beschwerde an das Ministerium des Innern zu. 
Die Prüfungen werden nach näherer Anordnung des Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission nach Bedarf abgehalten. Sie sollen womöglich im Anschluß an die Unter- 
richtskurse stattfinden. An einem Termine sollen in der Regel nicht mehr als 10 Prüf- 
linge, ausnahmsweise bis zu 12, geprüft werden. Dem Leiter des Unterrichts ist ge- 
stattet, der Prüfung anzuwohnen. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten, insbesondere 
die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung zu überwachen und die ein- 
zelnen Prüfungsgegenstände unter die Mitglieder der Kommission zu verteilen, ferner die 
Mitglieder der Kommission und die Prüflinge zu dem Prüfungstermine zu laden, bei 
vorübergehender Behinderung eines Mitglieds der Kommission dessen Stellvertretung an- 
zuordnen und die Befähigungsausweise auszuhändigen. 
§2. 
Die Nachprüfung (§ 9 und § 10 Abs. 3 der Bundesratsbestimmungen 8) wird 
vor dem Oberamtstierarzt des Bezirks abgelegt, in welchem der Prüfling seinen Wohnsitz hat. 
Gesuche um Zulassung zur Nachprüfung können bei dem zuständigen Oberamtstier- 
arzt mündlich oder schriftlich angebracht werden. Bei der Meldung ist der Befähigungs- 
ausweis (§ 8 Abs. 3 a. a. O. und § 30 Abs. 4 der gegenwärtigen Verfügung) vorzu- 
legen. War der Gesuchsteller in den letzten zwei Jahren nicht ausschließlich in dem 
Bezirke, in welchem er sich zur Nachprüfung zu stellen hat (Abs. 1), als Fleischbeschauer 
tätig, so ist auch nachzuweisen, womit er sich innerhalb der genannten Zeit beruflich be- 
schäftigt hat. 
Das Gesuch ist zurückzuweisen: 
1) wenn die in Abs. 2 bezeichneten Nachweise nicht erbracht werden; 
2) im Falle des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 der Bundesratsbestimmungen B, wenn der 
Fleischbeschauer auch die wiederholte Nachprüfung innerhalb 6 Monaten nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.