Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Er beruft den Senatsausschuß und den Senat zu ihren Sitzungen, leitet als Vor- 
sitzender ihre Verhandlungen und führt ihre Beschlüsse aus. 
Alle Rechnungen bedürfen zu ihrer Ausbezahlung seiner Anweisung. 
2. Die Abteilungen. 
§ 11. 
Jede Abteilung wird durch ein Kollegium vertreten, welches aus den der Abteilung 
angehörenden ordentlichen Professoren und denjenigen Lehrern besteht, welchen durch Ver- 
fügung des Ministeriums Sitz und Stimme in diesem Kollegium verliehen worden ist. 
Die Beratung und Beschlußfassung über die Berufung ordentlicher Professoren bleibt 
jedoch den Senatsmitgliedern der Abteilung vorbehalten. 
Fällt die Lehraufgabe eines Lehrers in das Gebiet mehrerer Abteilungen, so ist er 
derjenigen Abteilung zuzuweisen, der seine Lehraufgabe überwiegend angehört; ausnahms- 
weise kann er durch das Ministerium nach Anhörung des Senats noch einer zweiten 
Abteilung zugeteilt werden. 
§ 12. 
In jeder Abteilung wird zum Vorstand, unter tunlichster Einhaltung einer bestimmten 
Reihenfolge, eines der Mitglieder berufen, welche zugleich Mitglieder des Senats sind. 
Wenn ein Mitglied verschiedenen Abteilungen zugeteilt ist (§ 11), so kann es nur in 
derjenigen Abteilung zum Vorstand berufen werden, welcher es in erster Linie angehört. 
Die Berufung zur Vorstandschaft geschieht durch Beschluß des Abteilungskollegiums 
je auf zwei Jahre derart, daß jedes Jahr in der Hälfte der Abteilungen ein Wechsel 
stattfindet. 
über die erfolgte Berufung ist sofort Anzeige an das Ministerium zu erstatten. 
Im Falle der Verhinderung wird der Abteilungsvorstand durch seine nächsten Vor- 
gänger im Amte vertreten. 
13. 
Der Vorstand hat die Verhandlungen des Kollegiums vorzubereiten, wobei er Be- 
richterstatter über die zu beratenden Gegenstände aufstellen kann, die Mitglieder zu den 
Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung zu berufen, die Verhandlungen zu leiten 
und die Beschlüsse des Kollegiums zu vollziehen.
	        
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