Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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ferner: 
7) zur Feststellung des halbjährlichen Vorlesungsverzeichnisses auf Grund des 
genehmigten Programms, sowie zur Feststellung des Stundenplans; 
8) zur Veranstaltung akademischer Feierlichkeiten und allgemeiner Festlichkeiten, 
soweit hierüber nicht von dem Ministerium oder dem Senat verfügt wird; 
II. zur Antragstellung bei dem Ministerium in Betreff: 
1) der Besetzung der Assistentenstellen und der Stellvertretungen bei denselben; 
2) der Besetzung der Unterbeamtenstellen und der Stellvertretungen bei denselben; 
3) der Exkursionen mit Studierenden außerhalb des Landes; 
4) der Erlassung von Vorschriften über den Betrieb und die Benützung der 
Institute, der Sammlungen und der Bibliothek; 
5) der Gesuche von Behörden, Vereinen und Privatpersonen um vorübergehende 
überlassung von Hochschulräumlichkeiten; 
6) der Revisions= und Sturzergebnisse; 
III. zur Vorberatung aller zur Zuständigkeit des Senats gehörigen Angelegen- 
heiten, wobei er dem Senat bestimmte Anträge vorzulegen hat. 
Gleichermaßen ist der Senatsausschuß befugt, die unter Ziff. I. und II. erwähnten 
Gegenstände an den Senat zu bringen. 
8 21. 
Der akademische Senat der Technischen Hochschule besteht unter dem Vorsitz des 
Rektors oder seines Stellvertreters aus sämtlichen ordentlichen Professoren und denjenigen 
weiteren Mitgliedern, welchen durch Königliche Entschließung Sitzund Stimme im Senat 
verliehen worden ist. 
Die Senatsmitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen. 
8 22. 
Betreffs der Abstimmung und der Zuziehung von weiteren Lehrern und Beamten 
der Hochschule finden beim Senat die für die Abteilungskollegien geltenden Vorschriften 
(§§ 11—16) sinngemäße Anwendung. 
Zur Beschlußfähigkeit des Senats ist die Anwesenheit von wenigstens 12 Mitgliedern 
außer dem Rektor oder seinem Stellvertreter erforderlich.
	        
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