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Verfügnng des Ministerinms des Innern,
betreffend den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimilteln. Vom 4. November 1903.
Auf Grund des § 367 Ziff. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und der
Art. 28a, 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom )mwird nach-
stehendes verfügt:
§ 1.
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen denselben gleich-
gestellten Arzneimitteln, welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die
nachstehenden Vorschriften Anwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten.
§ 2.
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben werden,
müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels und den Namen
oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem muß die Inschrift auf
den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen oder die Firma des Geschäfts,
in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die Höhe des Abgabepreises enthalten; diese
Bestimmung findet auf den Großhandel keine Anwendung.
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein solches
Mittel abgegeben wird, Anpreisungen, insbesondere Empfehlungen, Bestätigungen von
Heilerfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danksagungen, in denen dem Mittel eine
Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, anzubringen oder solche Anpreisungen,
sei es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf sonstige Weise, zu verabfolgen.
83.
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit auf
diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel Anwendung
finden.
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage auf—
geführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit vergewissern
kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen vermag, dürfen
nur auf schriftliche, mit Datum, und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahn-