Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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triebsteile oder Nebenbetriebe von Amts wegen zu erheben, für welche Grundsteuerkapitale 
in Gemäßheit der Steuergesetze nicht festgesetzt sind. 
Hiebei kommen in Betracht: 
a. solche der Unfallversicherung nach dem Reichsgesetz unterliegende selbständige Be- 
triebe, welche nicht mit einer Bewirtschaftung von Grundstücken verbunden sind, 
z. B. Milchkuranstalten (vergl. auch § 1 letzter Absatz des Reichsgesetzes). 
b. solche land= oder forstwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsteile, welche sowohl 
von der Grundsteuer an den Staat, als von der Amts- und Gemeindesteuer be- 
freit sind. (Vergl. Art. 2 des Steuergesetzes vom 28. April 1873, Reg. Blatt 
S. 127 ff., Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877, Reg. Blatt S. 198, ver- 
glichen mit Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1849, Reg. Blatt S. 207, 
und Gesetz vom 5. Oktober 1858, Reg. Blatt S. 206.) 
C. die außerhalb der Landesgrenze liegenden Bestandteile eines zu einer Württem- 
bergischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gehörenden land= oder forst- 
wirtschaftlichen Betriebes, wozu insbesondere auch die Pachtungen ußerhalb 
Württembergs befindlicher Schafweiden gehören. 
d. nicht zur Grundstener eingeschätzte Betriebsteile und Nebenbetriebe eines land- 
oder forstwirtschaftlichen Betriebs, welche nach § 1 des Reichsgesetzes der Unfall- 
versicherung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unterliegen und nach 
Art. 15 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 4. März?1888 (Reg. Blatt S. 89) 
in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Statuts der Genossen- 
schaft zu besonderen Beiträgen heranzuziehen sind. (Vergl. § 27 der dermaligen 
Genossenschaftsstatuten.) Hieher gehören alle von gewerblichen Berufsgenossen- 
schaften überwiesenen oder anderweitig als Nebenbetriebe festgestellten Unter- 
nehmungen, welche in wirtschaftlicher Abhängigkeit vom landwirtschaftlichen Haupt- 
betrieb stehen und nicht nach Bestimmung des Reichs-Versicherungsamts (zu 
vergl. § 1 Abs. 3 Ziff. 2 des Reichsgesetzes und Amtliche Nachrichten 1901 S. 623) 
den Fabriken zuzuweisen sind, insbesondere Steinbrüche, Kalkbrennereien, Ziegeleien, 
Mahl= und Olmühlen, Sägmühlen, Brennereien, Brauereien, Mälzereien. 
Der Neueinschätzung unterliegen sowohl die seit der letzten Einschätzung neu hinzu- 
gekommenen Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe und zwar auch dann, wenn sie
	        
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