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Königliche Verordnung,
betreffend die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. Vom 7. Dezember 1903.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir be-
züglich der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, wie folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ .
Die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst im Departement des Innern
wird erworben durch die Erstehung der ersten höheren Justizdienstprüfung (8§ 6 bis 8
der K. Verordnung vom 7. Dezember 1903, betreffend die Befähigung für den höheren
Justizdienst, Reg. Blatt S. 583), die Leistung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes
und die Erstehung der Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst.
Die erlangte Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst bildet die Voraus-
setzung für die Übertragung der Stellen der höheren Beamten des Ministeriums und der
Landeskollegien des Departements des Innern, soweit diese Beamten nicht aus der Zahl
der Techniker berufen werden, sowie der Vorstände der Oberämter und der zweiten ober-
amtlichen Beamten.
Die Erstehung der Staatsprüfung für den höheren Verwaltungsdienst befähigt
zugleich zu den in § 1 der K. Verordnung vom 1. Dezember 1900, betreffend die niedere
Verwaltungsdienstprüfung (Reg. Blatt S. 905), aufgeführten Stellen.
Für die technischen Stellen bestehen besondere Prüfungen.
82.
Referendare, die in den höheren Verwaltungsdienst übertreten wollen, werden in
den Vorbereitungsdienst des Departements des Innern übernommen, wenn sie mindestens
ein Jahr lang in dem Vorbereitungsdienst des Justizdepartements beschäftigt gewesen
waren.
Sie haben ihr Gesuch um libernahme unter Anschluß des Zeugnisses über die Er-
stehung der ersten höheren Justizdienstprüfung, des Nachweises über die im Vorbereitungs-
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