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erst nach Abschluß der Prüfung entdeckt, so wird dem Kandidaten ein Prüfungszeugnis
nicht ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen.
Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen zur
Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von anderen solche Hilfe annimmt.
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Die bei der Prüfung als befähigt erklärten Kandidaten erhalten Zeugnisse, welche
die zuerkannte Befähigungsstufe angeben. Sie werden von dem Ministerium des Innern
zu Regierungsassessoren bestellt. Ihre Namen werden im Staatsanzeiger veröffentlicht.
8 16.
In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen (I, II
und III), deren jede in zwei Abteilungen a und h zerfällt, bezeichnet.
§ 17.
Wer ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleibt oder wer ohne solche
Entschuldigung die Prüfung vor ihrem Abschluß verläßt, wird erst nach Ablauf eines
Jahres zu der Prüfung wieder zugelassen. Ist ein Kandidat mehrmals, sei es auch
mit Entschuldigung, bei der Prüfung vor oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so kann
ihm die fernere Zulassung versagt werden.
Wer bei der Prüfung nicht für befähigt erkannt oder wer gemäß § 14 von der
Prüfung ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden ist, bleibt
ein Jahr lang von der Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen. Tritt bei der wieder-
holten Prüfung einer dieser Fälle bei demselben Kandidaten wieder ein, so wird er zu
der Prüfung nicht weiter zugelassen.
Denjenigen Kandidaten, auf welche die Vorschriften von Abs. 1 Satz 1 oder von
Abs. 2 Satz 1 Anwendung finden, kann, wenn sie sich der Prüfung nochmals unterziehen
wollen, von dem Ministerium des Innern die Auflage gemacht werden, bei einem Bezirks-
amt oder einer Kollegialbehörde meiteren Vorbereitungsdienst zu leisten.
Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb eines Jahres seit Erstehung der
früheren Prüfung gestattet. In diesem Falle wird das frühere Zeugnis durch das Er-